Verbraucherschutz greift durch: Die griechische Fluggesellschaft Aegean Airlines hat nach einer Abmahnung des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV) eine umstrittene Gebühr aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestrichen. Für Reisende, die ihren Flug nicht antreten, bedeutet das künftig eine vollständige Erstattung der Steuern und Gebühren ohne Abzüge.

Fluglinie streicht unzulässige Bearbeitungsgebühr
Viele Flugreisende kennen das Problem: Ein gebuchter Flug muss aus privaten oder beruflichen Gründen storniert werden, oder man erscheint nicht zum Abflug. Die meisten Tickets, insbesondere günstige Tarife, sind nicht erstattungsfähig – der Ticketpreis ist verloren. Was viele jedoch nicht wissen: Die im Preis enthaltenen Steuern, Gebühren und Zuschläge müssen von der Airline erstattet werden, auch wenn der Flug nicht angetreten wird .
Bearbeitungsgebühr für Erstattung war rechtswidrig
Das ZEV hatte gegen Aegean Airlines abgemahnt, weil die Gesellschaft von ihren Kunden eine Bearbeitungsgebühr von 23 Euro pro Ticket für die Rückerstattung dieser Nebenkosten verlangte . Diese Praxis widerspricht nach Auffassung der Verbraucherschützer der deutschen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits in einem Grundsatzurteil vom August 2023 bestätigt, dass Fluggäste Anspruch auf Rückerstattung der ersparten Aufwendungen haben – und dazu zählen eben auch Steuern und Gebühren .
Die Airline hatte sich zunächst auf ihr Heimatrecht (griechisches Recht) berufen. Das ZEV wies jedoch darauf hin, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen kann, wenn der Flug von Deutschland aus gebucht wird oder von einem deutschen Flughafen startet oder landet. Nach einer Prüfung gab Aegean daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und strich die beanstandete Klausel aus ihren AGB.
Was Reisende bei Nichtantritt eines Fluges beachten müssen
Das Wichtigste in Kürze:
- Erstattungsanspruch: Wer einen Flug nicht antritt („No-Show“), hat Anspruch auf die vollständige Erstattung der im Ticket enthaltenen Steuern, Flughafengebühren und Zuschläge (z. B. Treibstoffzuschlag) .
- Ticketpreis: Der reine Beförderungspreis verfällt in der Regel, sofern der Tarif keine Stornierung vorsieht .
- Bearbeitungsgebühren: Airlines dürfen für die Bearbeitung der Erstattung keine pauschalen Gebühren verlangen. Solche Klauseln sind nach der Rechtsprechung unzulässig .
- Aktive Einforderung: Die Erstattung erfolgt in der Regel nicht automatisch. Reisende müssen sie aktiv bei der Fluggesellschaft beantragen .
- Frist: Der Anspruch auf Erstattung der Steuern und Gebühren verjährt in Deutschland nach drei Jahren .
Weitere Airlines unter Beobachtung
Das Verfahren gegen Aegean Airlines ist nach Angaben des ZEV kein Einzelfall. Die Verbraucherschützer prüfen derzeit weitere Fluggesellschaften auf vergleichbare Klauseln und haben bereits eine weitere Abmahnung ausgesprochen . Verbraucher, die bei anderen Airlines ähnliche Erfahrungen gemacht haben, werden gebeten, sich an das ZEV zu wenden.
Felicitas Wühler, Leiterin der Rechtsdurchsetzung des ZEV, gegenüber Gourmet Report: „Viele Verbraucherinnen und Verbraucher wissen nicht, dass sie auch bei nicht stornierbaren Flugtickets Anspruch auf die Erstattung der Steuern und Gebühren haben. Wir freuen uns, dass Aegean sich einsichtig gezeigt hat und diese Rechte künftig besser beachtet werden“ .
Fazit für Verbraucher
Die Entscheidung stärkt die Rechte von Flugreisenden. Wer bei einer Airline eine Erstattung von Steuern und Gebühren beantragt, muss sich keine pauschalen Abzüge mehr gefallen lassen – zumindest nicht bei der betroffenen Gesellschaft. Für Reisende anderer Airlines bleibt zu prüfen, ob ähnliche Klauseln existieren und ob diese rechtlich haltbar sind.