Kind hat heimlich online bestellt – Rechte und Pflichten für Eltern

Ein Paketbote klingelt an der Tür, aber niemand im Haushalt hat etwas bestellt – zumindest kein Erwachsener. Was nach einer kuriosen Alltagssituation klingt, ist für viele Familien inzwischen Realität: Kinder und Jugendliche kaufen zunehmend eigenständig im Internet ein, oft ohne Wissen der Eltern.

Päckchen

Kind hat heimlich online bestellt – Rechte und Pflichten für Eltern

Doch nicht jede Bestellung Minderjähriger ist rechtlich bindend. Trusted Shops gibt einen Überblick über die wichtigsten Rechte – und erklärt, worauf es wirklich ankommt.

Grundregel: Kinder können keine wirksamen Verträge schließen

Wer online einkauft, schließt einen Kaufvertrag ab – und dieser ist nur wirksam, wenn beide Seiten geschäftsfähig sind. Kinder unter sieben Jahren sind es per Gesetz nicht (§ 104 BGB): Ein Vertrag, den sie abschließen, ist automatisch nichtig. Bereits gezahltes Geld muss zurückerstattet werden, die Ware geht zurück.

Für Kinder und Jugendliche zwischen sieben und 17 Jahren gilt eine abgestufte Regelung. Sie sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Die Konsequenz: Für einen wirksamen Kaufvertrag benötigen sie die Einwilligung ihrer Eltern. Fehlt diese, ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam.

Eltern können genehmigen – oder verweigern

Haben Eltern die Bestellung nicht vorab genehmigt, haben sie zwei Möglichkeiten: Sie können die Genehmigung nachträglich erteilen oder sie ausdrücklich verweigern. Für die Verweigerung reicht eine formlose Erklärung gegenüber dem Händler – der Vertrag ist damit gekippt.

Fordert der Händler die Eltern aktiv zur Stellungnahme auf, haben diese zwei Wochen Zeit zu reagieren. Lassen sie die Frist verstreichen, gilt die Genehmigung als verweigert – der Vertrag ist dann nichtig.

Wichtiger Hinweis: Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen grundsätzlich beide Elternteile zustimmen.

Der Taschengeldparagraf – und warum er online oft nicht greift

Häufig wird der sogenannte Taschengeldparagraf (§ 110 BGB) als Gegenargument ins Feld geführt. Er besagt: Kauft ein Kind etwas und bezahlt es vollständig und sofort aus eigenem Taschengeld, ist der Vertrag auch ohne Einwilligung der Eltern wirksam.

Doch genau hier liegt der entscheidende Haken im Online-Handel: Häufig wird eine Zahlungsart gewählt, bei der der Kaufpreis nicht direkt beglichen wird. Bei Ratenzahlung greift der Taschengeldparagraf nicht. Für Bestellungen auf Rechnung oder Abonnements gilt er nur eingeschränkt.

„Der Taschengeldparagraf ist im stationären Handel gut vorstellbar: ein Kind kauft im Supermarkt ein Eis und zahlt bar. Online sieht die Realität anders aus. Ein Ratenkauf ist von der Regelung ausdrücklich nicht erfasst, für Bestellungen auf Rechnung oder Abo-Modelle gilt der Taschengeldparagraf nur eingeschränkt“, erklärt Dr. Carsten Föhlisch, Rechtsexperte bei Trusted Shops. „Das bedeutet: Bei vielen Online-Einkäufen von Minderjährigen haben Eltern das letzte Wort und können einen Vertrag, dem sie nicht zugestimmt haben, ohne großen Aufwand zu Fall bringen.“

Was Eltern jetzt tun können – eine Handlungsübersicht

  1. Alter des Kindes prüfen: Bei Kindern unter sieben Jahren ist der Vertrag automatisch nichtig. Keine weitere Handlung erforderlich.
  2. Zahlungsart prüfen: Erfolgte die Zahlung per Ratenkauf, Rechnung oder Abo? Dann greift der Taschengeldparagraf in der Regel nicht.
  3. Händler informieren: Eine kurze, formlose Erklärung, dass die Genehmigung verweigert wird, reicht aus. Der Vertrag ist damit unwirksam.
  4. Bei Fristen aufpassen: Fordert der Händler zur Stellungnahme auf, gilt eine Zwei-Wochen-Frist. Nach Fristablauf ohne Antwort gilt die Genehmigung als verweigert.

Fazit: Eltern haben starke Rechte – aber sie müssen handeln

Wer sein Kind beim heimlichen Online-Shopping erwischt, kann in den meisten Fällen den Vertrag rückgängig machen. Die gesetzlichen Regelungen schützen Eltern konsequent – vorausgesetzt, sie treiben die Verweigerung der Genehmigung aktiv voran. Der automatische Schutz greift nur bei Kindern unter sieben Jahren. In allen anderen Fällen gilt: Informieren, verweigern, dokumentieren.

https://www.trustedshops.de

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