Im Rechtsstreit um die sitzenden Schoko-Hasen in Goldfolie ist noch immer kein Ende absehbar: Der Fall beschäftigt die Gerichte nun schon seit nahezu zehn Jahren. In der mündlichen Verhandlung ließ der BGH heute die Tendenz erkennen, das Verfahren erneut an das OLG Frankfurt zurück zu verweisen, um dort aufgrund der Bedeutung eine detailliertere Beurteilung vornehmen zu lassen. Das Gericht hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die bisherigen Urteile des OLG Frankfurt, die alle zu Gunsten der Confiserie Riegelein ausfielen, richtig sind. Die offizielle Stellungnahme des BGH erfolgt frühestens am späten Nachmittag.
Im Jahr 2000 hatte Lindt & Sprüngli seinen goldenen Sitzhasen als dreidimensionale Marke schützen lassen. Seitdem versucht das Unternehmen per Gerichtsurteil zu erreichen, dass die Confiserie Riegelein sowie mehrere andere Wettbewerber ihre sitzenden, seitwärts blickenden Schokoladenhasen in Goldfolie nicht mehr vertreiben dürfen. Dabei handelt es sich bei dem sitzenden Hasen in Goldfolie um eine altbewährte Form, die bereits seit den 50er Jahren von zahlreichen Herstellern genutzt wird. Während sich viele, vor allem kleine Anbieter dem Druck des Schweizer Konzerns beugen und ihre Produkte vom Markt nehmen mussten, setzte sich die Confiserie Riegelein zur Wehr. Bereits 2002 wurde dem mittelständischen Familienunternehmen in erster Instanz vor dem Landgericht Frankfurt Recht gegeben. Gegen dieses und drei weitere Urteile zu Gunsten von Riegelein legte Lindt & Sprüngli immer wieder Rechtsmittel ein. In der nunmehr fünften Gerichtsverhandlung verwiesen die Richter das Verfahren abermals an die Vorinstanz, das OLG Frankfurt, zurück.
„Wir bedauern sehr, dass dieser Rechtsstreit noch immer kein Ende gefunden hat. Denn obwohl uns bisher in allen Instanzen Recht gegeben wurde, gibt Lindt & Sprüngli den Versuch nicht auf, den Verkauf von Konkurrenzprodukten gerichtlich untersagen zu lassen“, betont Peter Riegelein, geschäftsführender Gesellschafter der Confiserie Riegelein. „Dabei ist Lindt keineswegs der Erfinder des sitzenden Goldhasen. Diese Form besitzt eine lange Tradition und wird schon seit gut einem halben Jahrhundert von zahlreichen unterschiedlichen Herstellern angeboten. Wir hoffen, dass die Richter wie schon in den bisherigen Urteilen auch weiterhin keine nachträgliche Monopolisierung dulden und zu Gunsten der Produkt-Vielfalt sowie der Wahlfreiheit des Verbrauchers entscheiden werden“, so Peter Riegelein.