OLG Köln: Keine Gebühren für Kabelweitersendung

In dem vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband
(DEHOGA Bundesverband) und Hotelverband Deutschland (IHA) initiierten,
gerichtlichen Verfahren des Rheinhotels Dreesen in Bonn gegen die VG Media hat
das OLG Köln nunmehr mit rechtskräftigem Urteil entschieden, dass die VG Media
vom klagenden Hotelier zu Unrecht Gebühren für die Kabelweitersendung auf die
Hotelzimmer erhoben hat. Aufgrund der besonderen Vertragsgestaltung zwischen der
VG Media und den Kabelnetzbetreibern dürfte somit die Kabelweitersendung über
den beurteilten Einzelfall hinaus in vielen Hotels bereits abgegolten sein.

„Das Urteil des OLG Köln bestätigt die rechtlichen Bedenken der Verbände und
stellt einen wichtigen Sieg der deutschen Hotellerie gegen die ausufernde
Gebührenbelastung durch urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften und
Sendeunternehmen dar“, freuen sich Ernst Fischer, Präsident des
DEHOGA Bundesverbandes, und Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des Hotelverbandes
Deutschland (IHA). Zugleich legt das Urteil nach Auffassung der Verbände auch
Handlungsbedarf für den Gesetzgeber offen, im Urheberrechtsgesetz (UrhG)
klarer und eindeutiger zu regeln, dass ein Hotel keine Sendeanstalt darstellt.

Zu den aus dem Urteil des OLG Köln resultierenden Fragen geben der DEHOGA
Bundesverband und der Hotelverband Deutschland (IHA) wie folgt Auskunft:

Müssen jetzt alle Hoteliers in Deutschland keine urheberrechtlichen Gebühren
mehr für die Weitersendung von Radio- und Fernsehprogrammen auf die Hotelzimmer
an die VG Media zahlen?

DEHOGA/Hotelverband: Das sagt das Urteil leider nicht. Auch zukünftig müssen
grundsätzlich urheberrechtliche Gebühren für die Kabelweitersendung gezahlt werden.
Bereits das Landgericht Köln hatte in 1. Instanz festgestellt, dass der Anspruch
der VG Media nach dem Urheberrechtsgesetz berechtigt ist und bezog sich dabei in
seiner Begründung auf das bekannte Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) für
Justizvollzugsanstalten aus dem Jahr 1993. Dieser Auffassung hat sich auch das
OLG Köln angeschlossen. Allerdings erzielte der klagende Hotelier dennoch einen
wichtigen Teilerfolg. Denn das Hotel bezieht die Radio- und Fernsehprogramme von
einem Kabelnetzbetreiber, dem die VG Media die Rechte für die Weiterleitung auf die
Hotelzimmer bereits eingeräumt hatte, wie nunmehr rechtskräftig festgestellt wurde.
Der Hotelier ist daher nach dem OLG Köln von der Gebührenzahlung an die VG Media
befreit.

Müssen Hoteliers, die die Programmsignale über Satellit empfangen, die
VG Media-Gebühren zahlen?

DEHOGA/Hotelverband: Ja. Die Gebührenbefreiung betrifft nur die Hoteliers, welche
die Programme ausschließlich von bestimmten Kabelnetzbetreibern über Kabel ins Haus
geliefert bekommen.

Welche Hoteliers, die Programme über Kabel ins Haus geliefert bekommen, können
sich auf das Urteil des OLG Köln berufen?

DEHOGA/Hotelverband: Auf das Urteil können sich die Hoteliers berufen, die die
Programmsignale von einem der folgenden Kabelnetzbetreiber beziehen: Kabel Deutschland,
ish, iesy oder Kabel Baden-Württemberg. Ebenfalls dürften die Hoteliers profitieren,
die Programme von einem „zwischengeschalteten“ Kabelnetzbetreiber erhalten, der
wiederum in zulässiger Weise von einem der genannten großen Kabelnetzbetreiber
beliefert worden ist. Wer sich unsicher ist, ob er in den Anwendungsbereich des
Urteils fällt, sollte sich bei seinem Kabelnetzbetreiber informieren.

Wie und wann bekommen betroffene Hotels gegebenenfalls ihre gezahlten Gebühren
von der VG Media zurück?

DEHOGA/Hotelverband: Nach Auffassung des Verbandes handelt es sich bei dem Verfahren
vor dem OLG Köln um ein Musterverfahren. Leider weigert sich die VG Media dieses
anzuerkennen. Hoteliers, die vom OLG Köln-Urteil profitieren könnten, sollten daher
unmittelbar von der VG Media ihre gezahlten Gebühren unter Hinweis auf das Urteil
des OLG Köln zurückverlangen. Der Hotelier muss allerdings einen schriftlichen
Kabelanschlussvertrag mit seinem Kabelnetzbetreiber vorlegen.

Im Kabelanschlussvertrag bzw. in den entsprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
muss dem Hotelier das Recht der Kabelweitersendung (auf die Hotelzimmer) eingeräumt
worden sein. Hoteliers sollten sich die Rechteeinräumung gegebenenfalls von seinem
Kabelnetzbetreiber bestätigen lassen.

Die VG Media erhebt die Gebühren für die Kabelweitersendung seit dem 1. Januar 2005.
Für welchen Zeitraum könnten die betroffenen Hoteliers gegebenenfalls ihre gezahlten
VG Media-Gebühren zurückbekommen?

DEHOGA/Hotelverband: Entscheidend ist der Vertrag zwischen der VG Media und den
großen Kabelnetzbetreibern (sog. Regiovertrag). Mit diesem Vertrag, so das OLG Köln,
hatte die VG Media die Weitersenderechte (auf die Hotelzimmer) bereits den
Kabelnetzbetreibern gegen Entgelt übertragen und durfte daher keine weitere Gebühr
vom Hotelier verlangen. Leider ist dieser Vertrag am 31.12.2006 ausgelaufen. Das
bedeutet, dass betroffene Hoteliers ihre gezahlten VG Media-Gebühren zunächst für
die Jahre 2005 und 2006 zurückfordern sollten.

Wie sieht es für das Jahr 2007 und die Folgejahre aus? Die VG Media verschickt
weiter Zahlungsaufforderungen. Wie sollten sich Hoteliers verhalten, die die
Programmsignale von einem der genannten Kabelnetzbetreiber beziehen?

DEHOGA/Hotelverband: Derzeit besteht der Regiovertrag (bis Ende 2008) nur für die
Gebiete der Kabelnetzbetreiber ish (in NRW) und iesy (in Hessen). Das bedeutet,
dass Hoteliers, die Kunde von ish, iesy oder einem weiteren, zwischengeschalteten
Kabelnetzbetreiber sind, keine VG Media-Gebühren zahlen sollten (unter Bezugnahme
auf das Urteil des OLG Köln)! Da die Vertragslage der anderen Kabelnetzbetreiber
wie Kabel Deutschland oder Kabel Baden-Württemberg noch nicht geklärt sind,
empfiehlt es sich für deren Kunden, die VG Media-Gebühren für 2007 unter Vorbehalt
zu zahlen.

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