Schlappe für das Bundesjustizministerium und für die Konzernjuristen
von Bertelsmann
Ein Berliner Anwalt erwirkt spektakuläres Urteil für
Bertelsmann-Kunden: Alle Waren, die seit dem 01.01.2002 bei einem
Bertelsmann-Vertreter gekauft wurden (Brockhaus, Lexikothek u.a.),
können auch jetzt noch zurückgegeben werden.
Wer in den letzten fünf Jahren ein sog. Haustürgeschäft
abgeschlossen hat (z.B. ein Zeitschriften-Abo oder eine
Warenbestellung bei einem Vertreterbesuch in der Wohnung oder am
Arbeitsplatz), und damit unzufrieden ist, dem bietet sich jetzt die
Chance zur Rückabwicklung. Das geht zwar normalerweise nur innerhalb
von zwei Wochen. Aber die Frist beginnt erst dann, wenn dem Kunden
eine ordnungsgemäße Belehrung über die genauen Rechtsfolgen der
Rückgabe ausgehändigt wird. Dafür verwenden die meisten
Direktvertriebsfirmen den amtlichen Mustertext der Bundesregierung.
Und ausgerechnet dieser entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben
zum Verbraucherschutz und ist deshalb unwirksam.
Aufmerksam auf diesen Missstand wurde der Berliner Anwalt Jochim
Schiller und klagte gegen den Branchenführer Bertelsmann mit seiner
Direktvertriebstochter „inmediaONE“. Das Landgericht Koblenz gab ihm
jetzt in einem aktuellen Urteil Recht (Urteil vom 20.12.2006,
Aktenzeichen: 12 S 128/06). Ein schöner Sieg für den u.a. auf
Wirtschafts- und Vertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt Schiller.
Die wahren Gewinner des Rechtsstreites sind aber die Kunden: Denn
alle Waren, die seit dem 01.01.2002 bei einem Vertreterbesuch gekauft
wurden, können auch jetzt noch zurückgegeben werden. In welchem
Zustand sich die Ware inzwischen befindet, spielt grundsätzlich keine
Rolle.
Das Urteil ist eine peinliche Schlappe für die Hausjuristen im
Bundesjustizministerium und bei Bertelsmann. Nur wenn Bertelsmann
erfolgreich Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) einlegen würde,
könnte sich an dem Ergebnis noch etwas ändern. Weitere Infos und den
genauen Wortlaut des Urteils gibt es unter
www.jochim-schiller.de