Die Europäische Kommission hat als Reaktion auf die im August
d. J. in London vereitelten Terroranschläge Beschränkungen für die
Mitnahme von Flüssigkeiten erlassen, die Fluggäste in den Bereich
hinter die Kontrollstellen und bis ins Flugzeug mitnehmen dürfen.
Diese Beschränkungen werden vom 6. November 2006 an in allen
EU-Mitgliedsstaaten gelten.
Konkret bedeutet dies, dass nur noch Flüssigkeiten in
Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100
ml, diese in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren, maximal 1
Liter fassenden Plastikbeutel verpackt, im Handgepäck mitgeführt
werden dürfen.
Der Plastikbeutel (z.B. wieder verschließbarer Gefrierbeutel) muss
komplett geschlossen sein.
Zu den Flüssigkeiten zählen Gels, Pasten, Lotionen, Mischungen von
Flüssigkeiten und Feststoffen sowie der Inhalt von Druckbehältern,
wie z.B. Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum,
Rasierschaum, Aerosole und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz.
Ausnahmen von der Beschränkung sind möglich, wenn die Flüssigkeit
während der Reise für medizinische oder spezielle diätetische Zwecke
benötigt wird. Gleiches gilt für Babynahrung.
Außerdem können sämtliche nach den Fluggast-Kontrollstellen
erworbenen Flüssigkeiten mitgenommen werden, sofern der Ausgangs-
oder Umsteigeflughafen sich im Gebiet der EU befindet. Ausnahmen
gelten auch für an Bord von EU-Luftfahrtunternehmen gekaufte
Flüssigkeiten.
Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) teilt
mit, dass die deutschen Verkehrsflughäfen die Fluggäste durch
entsprechende Plakate in mehreren Sprachen in ihren Terminals über
diese Beschränkungen informieren werden. Zudem werden Faltblätter und
Videoclips zur Verfügung gestellt.