Gutachten sprechen für
Sicherheit und Verkehrsfähigkeit
Zimtgebäck ist nach Presseberichten in die Diskussion
geraten, obwohl Zimt in Europa seit dem 15. Jahrhundert verwendet
wird und in jedem Haushalt im Gewürzregal steht. Die deutschen
Zimtgebäckhersteller bieten dem Verbraucher dieses Jahr wieder ihre
Produkte nach traditionellen Rezepturen an, wie dies seit Jahrzehnten
unbeanstandet der Fall ist.
Zimt enthält als natürlichen Bestandteil Cumarin, dessen
gesundheitliche Bewertung derzeit zwar diskutiert wird, dessen
abschließende Bewertung auf europäischer Ebene aber noch aussteht.
Nach einer Bewertung der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde
EFSA berechtigen neueste Studien sogar zu einer Aufhebung des
bestehenden Grenzwertes für Cumarin in der EU-Aromenrichtlinie von 2
mg/kg. Daher soll der Grenzwert im Entwurf der neuen europäischen
Aromenverordnung aufgehoben werden. Auch die amerikanische
Lebensmittelbehörde FDA beurteilt Zimt als sicher (GRAS-Status).
Anders in Deutschland. Hier ist ein Streit darüber ausgebrochen,
ob der Cumarin-Grenzwert der Aromenverordnung auf Zimtgebäck
anwendbar ist. Hierzu Klaus Reingen, Hauptgeschäftsführer des
Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. (BDSI): „Für
Zimtpulver, wie es auch im Haushalt verwendet wird, gibt es überhaupt
keinen Grenzwert. Bei Zimtgebäck, in dem Zimtpulver nur als Backzutat
mit etwa 0,5 % eingesetzt wird, soll dagegen der extrem niedrige
Grenzwert der Aromenverordnung Anwendung finden. Dies ist
widersprüchlich, zumal Zimtgebäck nur saisonal verzehrt wird. Somit
ist die Verzehrsmenge so gering, dass es für den normalen Verbraucher
völlig unbedenklich ist.“
Auch der Experte für Bio- und Lebensmittelchemie Professor Dr. Dr.
Hans Steinhart von der Universität Hamburg hält die Aufregung um
Cumarin in Zimtgebäck für übertrieben und unverhältnismäßig:
„Zimt
wird weltweit als Gewürz seit Jahrhunderten im Haushalt sowie bei der
handwerklichen und industriellen Herstellung verwendet. Es enthält
als natürlichen Inhaltsstoff Cumarin, dessen gesundheitliche Wirkung
wieder aktuell diskutiert wird. Es ist aber unverständlich, dass aus
diesem Grund Zimtgebäck mit traditionell üblichen, geringen Gehalten
an Zimtpulver aus dem Verkehr gezogen werden soll, während Zimtpulver
als solches weiterhin verkauft werden darf.“
Mehrere Rechtsgutachten kommen zu dem Schluss, dass die
Aromenverordnung nicht für Zimtgebäck gilt. Diese Gutachten besagen,
dass Zimtgebäck unter allen rechtlichen Aspekten sicher und
verkehrsfähig ist. Dies ist beispielsweise auch die amtliche
Rechtsauffassung in Großbritannien. In keinem anderen
EU-Mitgliedstaat haben die Zimtgebäckhersteller derartige Probleme
mit den Lebensmittelbehörden.
„Bevor Maßnahmen ergriffen werden und viele Arbeitsplätze –
derzeit nur in Deutschland – vernichtet werden, sollte zunächst die
rechtliche und wissenschaftliche Bewertung und Diskussion auf
europäischer Ebene abgeschlossen sein“, so Klaus Reingen,
Hauptgeschäftsführer des BDSI.
Warum der Rechtsstreit und die noch offene wissenschaftliche
Bewertung nun auf dem Rücken dieser Branche ausgetragen wird, ist den
Herstellern von Zimtgebäck völlig unverständlich.
Selbstverständlich
werden die Hersteller von Zimtgebäck aber weiterhin im Interesse
eines vorbeugenden Verbraucherschutzes die Diskussion und Bewertung
von Cumarin mit Behörden und Wissenschaft aktiv fortführen. Dies geht
sogar so weit, dass Hersteller derzeit erwägen, Zimtgebäck
vorsorglich aus dem Handel zu nehmen.