Markenrecht in der Gastronomie

Die Idee zu einem neuen Menü wurde für den Kasseler Gastronomen Thomas Nähler zu einer teuren Angelegenheit. Unwissend tappte er Anfang des Jahres in eine Marken-Falle, für die er mittlerweile rund 22.000 Euro zahlen muss. Die Crux an der Geschichte: Er hatte keine Chance, sich dagegen zu wehren.

„Ich bin immer noch völlig schockiert und kann das alles gar nicht glauben“, erzählt er. Seine Idee, kleine portionierte Antipasti-Häppchen in vier, sechs und neun Speisenfolgen anzubieten, umschrieb er in der Werbung mit „Degustini-Menü“, weil der Name gebräuchlich für diese Vorspeisen sei. Bedacht hatte er damals jedoch nicht, dass das Münchner Weinrestaurant Degustini Inhaber der Marke „Degustini“ ist und diesen Namen beim Deutschen Marken- und Patentamt Mitte 2004 angemeldet hatte.

„Am 3. März wurde Thomas Nähler wegen unlauteren Wettbewerbs abgemahnt und aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unterzeichnen. In dieser sollte er sich verpflichten, die Bezeichnung Degustini nicht mehr zu benutzen und darüber hinaus für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 6000 Euro zu zahlen. Hinzu kam die Verpflichtung, die Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten auf der Grundlage eines angenommenen Gegenstandswertes von 250.000 Euro zu übernehmen“, so Rechtsanwalt Leander van Velzen, der Thomas Nähler in dieser Angelegenheit vertritt.

Lesen Sie den gesamten Artikel in der AHGZ:
www.ahgz.de/praxis-und-konzepte/2006,33,608220135.html

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