Verbraucher brauchen mehr Sicherheit bei Geschäften mit Direktvertrieben

Mehr Sicherheit für VerbraucherInnen bei Direktvertriebsfirmen fordert die AK. „Da immer öfter Konsumenten bei beispielsweise Haustürgeschäften überrumpelt werden, haben wir einen Anforderungskatalog für Direktvertriebsfirmen erstellt“, sagt AK Konsumentenschützerin Manuela Delapina. Der Katalog enthält Schutzregeln für VerbraucherInnen und neue DirektvertriebsmitarbeiterInnen und wurde dem Bundesgremium Direktvertrieb der Wirtschaftskammer sowie der Arbeitsgruppe Direktvertrieb des Österreichischen Handelsverbandes übermittelt.
Konkret verlangt die AK bei Geschäften mit VerbraucherInnen von Direktvertriebsfirmen, dass ihre Mitarbeiter bzw. Warenpräsentatoren schon beim ersten Kontakt unaufgefordert ihren Namen, das Direktvertriebsunternehmen und Warenangebot bekannt geben. Sie sollen sich mit einem Firmenpass oder der Direktvertriebskarte der Wirtschaftskammer ausweisen. In Inseraten, Werbungen oder bei der Kontaktaufnahme mit KonsumentInnen dürfen keine teuren 09x-Nummern verwendet werden. Außerdem soll dem Konsumenten schon beim ersten Besuch die Möglichkeit des Rücktrittsrechts laut Konsumentenschutzgesetz schriftlich überreicht werden. „Gesetzliche Bestimmungen müssen eingehalten werden“, sagt Delapina, „wie kein Telefonanruf, Fax, SMS oder E-Mail ohne Einwilligung des Konsumenten.“

Nahrungsergänzungsmittel sollen idealerweise von ausgebildeten Ernährungsberatern mit Gewerbeschein verkauft werden. „Es gibt zwar auch in Super- und Drogeriemärkten Nahrungsergänzungsmittel, aber dort ist die Auswahl bunter, Konsumenten können sich das billigste Produkt oder jenes, das sie am meisten anspricht, aussuchen und es wird kein Kaufdruck ausgeübt“, erklärt Delapina. Speziell im Direktvertrieb sind häufige Aussagen zu unterlassen wie „industriell hergestellte Lebensmittel sind inhaltsstoffleer“ oder „unsere heutigen Lebensmittel enthalten nicht mehr alle Vitalstoffe“, weil sie unzutreffend sind.

Werden neue Direktvertriebsmitarbeiter angeworben, fordert die AK: Die Unternehmen bzw. Warenpräsentatoren dürfen Arbeitssuchende nicht mit dem verlockenden Argument hoher Verdienstmöglichkeiten anwerben. Es muss über den tatsächlichen Verdienst (Provision) schriftlich informiert werden. Bei der Werbung in Print- und Onlinemedien soll immer der Name des Unternehmens sowie Name, Anschrift und Telefonnummer des Direktvertriebsmitarbeiters angegeben werden. „Es kam vor, dass Jobsuchende über das AMS zu Vorstellungsgesprächen bei Direktvertriebsfirmen geschickt wurden“, sagt die AK Expertin, „wer sich jedoch eine fixe Anstellung mit fixem Gehalt erhofft hat, wird enttäuscht, weil diese Tätigkeit ein selbstständiges Gewerbe ist.“ Daher verlangt die AK, dass Direktvertriebsunternehmen ihre Mitarbeiter nicht über das AMS anheuern.

SERVICE: Der komplette Anforderungskatalog ist im Internet unter www.konsumentenschutz.at.

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