Ärger mit der e-Card im Urlaub

Seit 1.1.2006 haben alle EU-Mitgliedstaaten die „Europäische Krankenversicherungskarte“ (EKVK) – in Österreich die Rückseite der e-Card. Sie funktioniert EU-weit als Krankenschein. Damit haben alle Krankenversicherten aus einem EU-Mitgliedstaat das Recht auf ärztliche Behandlung in jedem anderen Mitgliedstaat, so als ob sie dort krankenversichert wären („Inländerprinzip“).

Der Arzt in einem spanischen oder griechischen Urlaubsort muss also die e-Card des österreichischen Versicherten genauso akzeptieren wie die spanische oder griechische Versicherungskarte.

„In der Praxis erlebt so mancher Betroffene genau das Gegenteil: Der behandelnde Arzt akzeptiert die e-Card nicht und verlangt Barzahlung als Honorar. Neben den schon durch die Erkrankung getrübten Urlaubsfreuden steht den Heimgekehrten noch eine unliebsame Überraschung bevor. Reichen die Heimgekehrten die Arztrechnung bei ihrer Gebietskrankenkassa ein, erstattet diese 80 Prozent des österreichischen Kassentarifs“, sagt Christoph Klein, Bereichsleiter für Soziales in der AK.

Der Versicherte wird also so behandelt, als ob er einen Arzt ohne Kassenvertrag („Wahlarzt“) in Anspruch genommen hätte. Da die von den Ärzten an den diversen Urlaubsorten verlangten Privathonorare oft beträchtlich sind, ist der Ärger über die Differenz zwischen bezahltem Arzthonorar und Rückerstattung meist groß.

Klein kritisiert, dass es die Gesundheitsministerin versäumt hat, während der Ratspräsidentschaft dafür zu sorgen, dass die e-Card wirklich zum europaweit akzeptierten Krankenschein wird und fordert von der Regierung, sich in der EU für eine effiziente Umsetzung des Krankenbehandlungsanspruchs in den Mitgliedsstaaten stark zu machen und schlägt vor:

+ Die verpflichtende europaweite Kennzeichnung von Arztpraxen und Spitälern, die Vertragspartner des jeweiligen nationalen Krankenversicherungsträgers (bzw staatlichen Gesundheitsdienstes) sind und daher verpflichtet sind, die EKVK als gültigen Krankenschein zu akzeptieren.

+ Einen vollständigen Rückerstattungsanspruch des Versicherten, wenn ein solcher Vertragspartner EU-rechtswidrig die e-Card als Zahlungsmittel ablehnt und statt dessen ein Privathonorar verlangt. Dieser Rückerstattungsanspruch soll sich gegen die heimatliche Krankenversicherung richten, die ihrerseits einen Erstattungsanspruch gegen den Versicherungsträger im Urlaubsland (bzw den dortigen staatlichen Gesundheitsdienst) erhält.

Bis die europäische Rechtslage rund um die Europäische Krankenversicherungskarte wirklich effizient umgesetzt ist, rät die AK:

-Wenn im Urlaubsort eine Zweigstelle des dortigen Krankenversicherungsträgers (bzw staatlichen Gesundheitsdienstes) existiert, erkundigen Sie sich bei dieser nach Ärzten bzw Spitälern, die die e-Card akzeptieren. Eventuell wird man Ihnen dort eine örtliche Bescheinigung mitgeben, damit der behandelnde Arzt ein Dokument in der Hand hat, auf dessen Basis er mit seinem Versicherungsträger abrechnen kann. Auch nachfragen im Hotel und bei anderen Touristen kann hilfreich sein.

– Fragen Sie den behandelnden Arzt vor der Behandlung, ob er die e-Card annimmt bzw welches Honorar er verlangt. Liegt kein Notfall vor und erscheint Ihnen das Honorar unangemessen hoch, besteht vielleicht die Möglichkeit, doch noch einen Arzt oder Spital zu finden, die die e-Card annehmen oder günstiger sind.

– So unerfreulich das angesichts eines eigentlich bestehenden Rechtsanspruchs auch ist: Wenn Sie schon vor Reiseantritt größte Zweifel haben müssen, ob die e-Card am Urlaubsort angenommen wird, und die Gefahr einer Erkrankung mit hohen Behandlungskosten nicht ausschließen können, überlegen Sie den Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung für die Urlaubsdauer. Klären Sie aber zuerst, ob Sie nicht ohnehin (zB mit ihrer Kreditkarte oder einer Mitgliedschaft in einem Autofahrerklub) eine Reisekrankenversicherung haben.

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