„Mein Nachbar hat mich gebeten, während seines Urlaubs seinen Briefkasten zu leeren und die Blumen zu gießen. Kommt meine Haftpflichtversicherung dafür auf, wenn ich dabei aus Versehen einen Schaden anrichte?“
Peter Schnitzler, Versicherungsexperte von ERGO:
Unter Nachbarn ist es üblich, sich hin und wieder gegenseitig einen Gefallen zu tun. Dazu gehört beispielsweise während des Urlaubs Blumen zu gießen oder die Post zu holen. Manchmal passiert dabei aber auch ein Missgeschick: Durch übermäßiges Gießen kann zum Beispiel der Teppich einen Wasserfleck bekommen oder beim Post ablegen fällt aus Versehen eine kostbare Vase um. Dann stellt sich schnell die Frage, wer für den Schaden aufkommen muss. Bei Hilfe unter Nachbarn, Freunden oder Verwandten handelt es sich um sogenannte Gefälligkeitshandlungen. Schäden entstehen dabei meist aus Versehen. Helfer müssen dafür in der Regel nicht haften, da viele Gerichte von einem sogenannten „stillschweigenden Haftungsausschluss“ ausgehen. Deshalb kommen manche Haftpflichtversicherungen auch nicht für Schäden durch Gefälligkeitshandlungen auf. Das kann schnell die gute Nachbarschaft gefährden. Um das zu vermeiden, sollten Helfer vorab klären, ob in ihrer Privat-Haftpflichtversicherung solche Schäden mitversichert sind – ERGO beispielsweise ersetzt diese Schäden bis 50.000 Euro.
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Zusammenfassung
Wer haftet, wenn bei der Nachbarschaftshilfe etwas zu Bruch geht? „Mein Nachbar hat mich gebeten, während seines Urlaubs seinen Briefkasten zu leeren und die Blumen zu gießen. Kommt meine Haftpflichtversicherung dafür auf, wenn ich dabei aus Versehen einen Schaden anrichte?“