Keine offenen Gästelisten – Datenschutz!

Offene Listen von Gästedaten in Gaststätten: Verletzung des Rechts, selbst zu entscheiden, an welche Privatpersonen Handynummern und Mailadressen weitergeben werden

Gästelisten nicht offen auslegen! Datenschutz!

Bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gingen in den vergangenen Tagen zahlreiche berechtigte Beschwerden darüber ein, dass Gastwirtinnen und Gastwirte Listen mit Gästedaten ausliegen oder in den Gaststätten herumgehen ließen, anstatt die Daten für jeden erwachsenen Gast einzeln zu erfassen. Solche Listen sind nicht rechtmäßig, weil mit ihrer Hilfe nicht nur das Gesundheitsamt, sondern auch andere Gäste Namen, Emailadresse oder Telefonnummer und Verweildauer von Mitgästen erkennen können.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Dr. Imke Sommer, nimmt diese berechtigten Beschwerden zum Anlass, zu erläutern, welche Verarbeitungen personenbezogener Daten nach der 5. Corona-Verordnung erlaubt und sogar gefordert sind, und welche Verarbeitungen rechtswidrig sind.

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Nach § 9a Absatz 2 Nr. 6 der 5. Corona-Verordnung müssen Gastwirtinnen und Gastwirte von allen Gästen, die sie drinnen bewirten, Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Räume und Name und Telefonnummer oder Name und E-Mail-Adresse dokumentieren. Diese Informationen müssen sie drei Wochen aufbewahren und danach löschen. Papierformulare müssen also geschreddet oder in ähnlicher Weise vernichtet werden. Die Gastwirtinnen und Gastwirte dürfen diese Informationen ausschließlich an das Gesundheitsamt weitergeben. Für jeden einzelnen erwachsenen Gast muss es ein eigenes Formular geben oder jeder Gast muss einzeln befragt und dann die Antworten notiert werden. Offene Listen sind verboten, weil Gäste dann auch die Informationen über die anderen Gäste lesen und schlimmstenfalls sogar fotografieren können. Einzelerfassungen verhindern also Stalking im Netz oder per Telefon.

Zweck der Dokumentation ist die Infektionskettenverfolgung. Die Beschäftigten des Gesundheitsamtes werden sich in den Fällen, in denen sich im Nachhinein herausstellt, dass sich eine Besucherin eines Restaurants infiziert hat, mit Hilfe der bei den Gastwirtinnen und Gastwirten erfassten Daten darüber informieren, wer gemeinsam mit der nun Infizierten im Raum war und sich ebenfalls infiziert haben könnte. Darüber werden die betreffenden Personen per Mail oder Telefon informiert.

Aus den zahlreichen Beschwerden geht für die Landesbeauftragte hervor, dass viele Gastwirtinnen und Gastwirte die Regel missverstanden haben und bittet alle Gäste, denen solche Listen begegnen, die Gastwirtinnen und Gastwirte zunächst auf ihren Fehler hinzuweisen. Sofern sich Gastwirtinnen und Gastwirte uneinsichtig zeigen sollten, können sich die Gäste bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beschweren.

Die Landesbeauftragte weist in diesem Zusammenhang zusätzlich darauf hin, dass Gastwirte ihren Gästen genau erklären müssen, was mit ihren Daten passieren wird. Dazu gehört auch, dass sie ihren Gästen beschreiben, wie sie die Informationen sicher aufbewahren und wie sie sie vernichten werden. Auch muss den Gästen mitgeteilt werden, dass sie ein Recht auf Auskunft, ein Recht auf Berichtigung, und nach drei Wochen das Recht auf Löschung der Daten haben und sie sich bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit darüber beschweren können, wenn sie den Eindruck haben, die Gastwirtinnen und Gastwirte sich nicht an die Regeln halten.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist sich sicher: „Mit rechtmäßigen Einzelformularen beim Gaststättenbesuch haben Werderspieler, aber auch wir anderen, auch in Corona-Zeiten gute Chancen darauf, dass wir es selbst in der Hand behalten, an welche Personen wir unsere Handynummer weitergeben und an welche nicht.“

Summary

… dass Gastwirte ihren Gästen genau erklären müssen, was mit ihren Daten passieren wird. Dazu gehört auch, dass sie ihren Gästen beschreiben, wie sie die Informationen sicher aufbewahren und wie sie sie vernichten werden. Auch muss den Gästen mitgeteilt werden, dass sie ein Recht auf Auskunft, ein Recht auf Berichtigung, und nach drei Wochen das Recht auf Löschung der Daten haben und sie sich bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit darüber beschweren können

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