Restaurantkritik im Internet hat ihre Grenzen

Kochkunst hin, Kochkunst her: Nicht jedem schmeckt, was ihm serviert wird. „Essen kalt, Bedienung unfreundlich, Haar in der Suppe“, so oder ähnlich lautet dann die negative Kritik des Gastes, die größtenteils auf Gastronomie-Portalen im Internet hinterlassen wird. Noch schlimmer wird es, wenn auch der professionelle Restaurantkritiker auf die Pauke haut und das noble Restaurant seinen guten Ruf verliert. Doch was darf man eigentlich als Gast bei der Bewertung eines Restaurants? Und wie sieht es mit den Rechten des angegriffenen Gastronomen aus?

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„Grundsätzlich steht es jedermann frei, sich über den vergangenen Restaurantbesuch im Internet zu äußern. Dieses Recht ergibt sich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit, also Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes“, erklärt Benedikt Weimer, Rechtsanwalt für Social-Media-Recht bei der LKC Rechtsanwaltsgesellschaft aus München. Der grundrechtliche Schutz der freien Meinungsäußerung finde allerdings seine Grenzen, wenn die Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt oder als Beleidigung oder sogar Schmähkritik zu qualifizieren ist.

Sachlich bleiben

Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Wertungen oder Meinungen sei, so Weimer, im Einzelfall nicht einfach: „Grundsätzlich ist eine kritische und negative Bewertung immer dann zulässig, wenn diese belegbar ist. Falsche Tatsachenbehauptungen sind dies nicht, denn hierbei handelt es sich um eine Lüge.“ Sein praktischer Tipp: beim Verfassen einer Kritik möglichst sachlich bleiben. Auch die Netz-Etikette vieler Portale empfiehlt fair, sachlich, ausgewogen und angemessen beim Verfassen der Kritik vorzugehen.

Schlimmer wird es – gerade für den Restaurantbetreiber – wenn die Kritik stärker ausfällt oder die Grenzen der Fairness nicht eingehalten wurden und der Koch, seine Kochkünste oder die Bedienung diffamiert werden. „Bei der Einordnung einer Restaurantkritik als Schmähkritik sind aber strenge Maßstäbe anzulegen“, erläutert Weimer die Rechtsprechung. Unzulässig ist es, wenn es dem Kritiker nur darum geht, das Hotel oder das Restaurant in ein schlechtes Licht zu rücken und keine sachliche Auseinandersetzung erfolgt. Bei der Schmähkritik stehe ein „an den Pranger stellen“ im Fokus. Auch seien Beleidigungen wie zum Beispiel „Betrüger“ oder „Abzocker“ rechtswidrig und gar strafbar.

Rasch handeln ist angesagt

Sofern der Gastronom die Sache nicht auf sich beruhen lassen will, kann er die Unterlassung der weiteren Verbreitung einer Restaurantkritik verlangen. Die Folge des Unterlassungsanspruchs ist die Löschung der Bewertung. „Auch die Schmähkritik stellt eine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts dar und kann zum Beispiel kreditgefährdend sein. Dies hat einen Unterlassungsanspruch zur Folge“, weiß der Social-Media Experte aus der Praxis. Ebenso verhält es sich mit unwahren Behauptungen über ein Restaurant. Auch diese können durch eine einstweilige Verfügung durchgesetzt werden. Möglicherweise steht dem Gastronom auch ein Schadenersatzanspruch zu.

Daher empfiehlt der Anwalt, jedem Restaurantbesitzer bei einer schlechten oder falschen Bewertung rasch zu handeln. Es ist wichtig, seine eigenen Aussagen beweisen zu können, beispielsweise indem die Bewertung mit einem Screenshot festgehalten wird. Anschließend kann ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der effektiv und ebenso schnell die Löschung veranlassen kann. „Ein anwaltliches Vorgehen ist in solchen Fällen oft effizienter, als auf eigene Faust zu versuchen, die Bewertung aus dem Internet löschen zu lassen. Dieses Vorgehen spart oftmals auch bares Geld“, rät Weimer.

Ein Anwalt setzt zunächst das Portal über die Rechtsverletzung in Kenntnis und fordert dann den möglicherweise bereits bekannten Verfasser mit einer Abmahnung auf, zukünftig bei der Wahrheit zu bleiben. In den meisten Fällen könne so bereits Abhilfe geschaffen werden, ohne dass es zu einer Klage kommen muss.

  www.lkc.de.

Kurzfassung

„Grundsätzlich steht es jedermann frei, sich über den vergangenen Restaurantbesuch im Internet zu äußern. Dieses Recht ergibt sich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit, also Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes“, erklärt Benedikt Weimer, Rechtsanwalt für Social-Media-Recht bei der LKC Rechtsanwaltsgesellschaft aus München. Der grundrechtliche Schutz der freien Meinungsäußerung finde allerdings seine Grenzen, wenn die Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt oder als Beleidigung oder sogar Schmähkritik zu qualifizieren ist.

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