Bei Verstößen drohen bis zu fünf Jahre Haft
Für die Branchen der Fleischwirtschaft, des Gast- und des Schaustellergewerbes gilt bereits seit 2009 die Sofortmeldepflicht bei den Sozialversicherungen. Das bedeutet, jeder Beschäftigte muss bei Arbeitsantritt bereits gemeldet sein.
Schwarzarbeit ist Betrug an den Sozialkassen und verursacht auch in der gesetzlichen Unfallversicherung massive Beitragsausfälle. Und nicht nur das: Hatte ein Schwarzarbeiter einen Arbeitsunfall, muss die Berufsgenossenschaft zahlen und wird anschließend versuchen, sich das Geld vom Unternehmen zurückholen. Das gilt dann auch für Heilbehandlungskosten und Geldleistungen, die erst in Zukunft anfallen.
Wer die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsträger nicht abführt, begeht eine Straftat. Es drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Wird Schwarzarbeit festgestellt, müssen Unternehmer die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Die Ansprüche verjähren erst nach 30 Jahren. Und weil sich die Sozialversicherungsträger gegenseitig unterrichten, fordern vermutlich auch die Renten- und Krankenversicherung die Nachzahlung unterbliebener Abgaben.
Was ist Schwarzarbeit?
Arbeitgeber müssen der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten bestimmte Angaben melden. Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei steuer-, sozialversicherungs- oder bestimmte gewerberechtliche Pflichten verletzt oder Sozialleistungen erhält, ohne seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten zu erfüllen. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird bereits vermutet, wenn der Versicherte nicht gemeldet wurde – auch dann schon, wenn gegen die Sofortmeldepflicht verstoßen wurde. Auf ein bewusstes Verschulden des Unternehmers kommt es dabei nicht an.
Zusammenfassend:
• Führen Unternehmer die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsträger nicht ab, begeht sie eine Straftat. Es drohen Freiheits- oder Geldstrafe.
• Auch Schwarzarbeiter sind Beschäftigte. Und Beschäftigte sind gesetzlich unfallversichert.
• Bei einem Arbeitsunfall hat der Schwarzarbeiter Anspruch auf die gleichen Leistungen der Berufsgenossenschaft wie ein Arbeitnehmer, für den der Arbeitgeber die Beiträge gezahlt hat.
• Die Berufsgenossenschaft hat das Recht, ihre Ausgaben für die Heilbehandlung und Rehabilitation des Schwarzarbeiters und gegebenenfalls auch für Rentenzahlungen vom Unternehmer zurückzuholen.
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