Auch bei Anschlußflügen Ausgleichszahlung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Passagierrechte von Flugreisenden nun auch bei verspäteten Anschlussflügen gestärkt, berichtet Deutsche Welle TV. In dem in Luxemburg entschiedenen Fall hatte eine deutsche Reisende geklagt. Sie hatte mit Air France einen Flug von Bremen über Paris und Brasilien nach Paraguay gebucht. Da die Maschine in Bremen mit einer zweieinhalb-stündigen Verspätung startete, verpasste die Frau ihre beiden Anschlussflüge. Die Fluglinie hatte die Ausgleichszahlung mit der Begründung veweigert, entscheidend sei die Verspätung beim Abflug und nicht bei der Ankunft am Ziel nach mehreren Anschlussflügen. Dem widersprachen die Richter: Für den Anspruch einer Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro sei die Verspätung von mehr als drei Stunden am Endziel maßgeblich und nicht die zum Zeitpunkt des Abflugs Erst Ende Januar hatte der EuGH die Rechte von Reisenden bei Flugannullierungen erheblich gestärkt.

In einem anderem Gerichtsverfahren zu Flugzeiten kündigt die TUI Berufung an, so dass das Verfahren in höherer Instanz fortgeführt wird.

Eine Klausel, mit der sich ein Veranstalter von Pauschalreisen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, nachträglich einseitig die Flugzeiten zu ändern, ist unwirksam. Der Reiseveranstalter verwendete im verhandelten Fall konkret die Klausel: «Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen». Das OLG Celle hält diese Klausel für unwirksam, weil sie gegenüber dem Reisenden zum Ausdruck bringt, die Flugzeiten können jederzeit ohne Begründung geändert werden. Der Reiseveranstalter darf sich in AGB aber keine völlig freie Flugzeitenänderung vorbehalten. Weder kann der Veranstalter ohne Angabe triftiger Gründe einseitig neue Flugzeiten bestimmen, noch im Fall nicht benannter Flugzeiten diese ohne berechtigtes Interesse einseitig erstmalig festlegen, erläutern ARAG Experten (OLG Celle, Az.: 11 U 82/12).

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