Verbindliche Höchstmengen und neue Kennzeichnungsregelungen für Energy-Drinks
Am 2. Juni 2013 tritt die Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften in Kraft. Die Verordnung legt verbindliche Höchstmengen für die in Energy-Drinks verwendeten Stoffe Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolacton fest. Damit wird die Ausnahmeregelung abgelöst, nach der Hersteller für Getränke mit diesen Inhaltsstoffen bisher eine Genehmigung für jedes Produkt beantragen mussten. Die neue Verordnung sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit, was den Zusatz dieser Stoffe betrifft. Die einheitlichen Höchstmengen, die für alle diese Getränke gleichermaßen gelten, tragen zu einem verbesserten gesundheitlichen Verbraucherschutz bei. Die Höchstmengen entsprechen denen, die bisher durch die Ausnahmeregelungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch festgelegt sind. Neu geregelt wird außerdem die Kennzeichnung von Energy-Drinks: Mussten bisher nur verpackte Energy-Drinks mit der Angabe „erhöhter Koffeingehalt“, gefolgt von der Angabe der Koffeinmenge in Milligramm pro 100 Milliliter, gekennzeichnet werden, gilt diese Kennzeichnungspflicht nun auch für „lose“ abgegebene koffeinhaltige Erfrischungsgetränke. Darunter sind Getränke zu verstehen, die beispielsweise in Gaststätten oder Diskotheken im Glas an Gäste abgegeben werden. Die Angabe wird zum Beispiel in der Getränkekarte oder mit einem Aushang erfolgen.
Neue Regelungen für Farbstoffe in Lebensmitteln
Ab 1. Juni 2013 gelten neue Regelungen für die Lebensmittelfarbstoffe Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R – E 124). Sie schränken die Verwendungsmöglichkeiten der Stoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln stark ein. Nachdem die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA die Stoffe neu bewertet hatte, wurden die bisherigen Zulassungen revidiert, um sicherstellen zu können, dass die Stoffe nur in gesundheitlich unbedenklichen Mengen aufgenommen werden. Bereits seit dem 20. Juli 2010 müssen diese Farbstoffe durch einen besonderen Hinweis – „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ – gekennzeichnet werden.
Positivliste für Aromastoffe in Lebensmitteln
Ab 22. April 2013 gilt eine EU-weite Positivliste für Aromastoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Aromastoffe, die nicht auf der Liste stehen, dürfen nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten nicht mehr verwendet werden. Unter Aromastoffen versteht man Stoffe mit Geschmack und/oder Geruch gebenden Eigenschaften, die zur Herstellung von Aromen eingesetzt werden. Rechtsgrundlage für die Positivliste mit über 2100 zulässigen Aromastoffen ist die EU-Verordnung (EG) Nr. 1334/2008. Für weitere rund 400 Aromastoffe fehlt noch die abschließende Bewertung durch die Europäische Lebensmittelbehörde EFSA. Diese Stoffe gelten seit langem als gesundheitlich unbedenklich und dürfen bis zur abschließenden Bewertung vorläufig weiter verwendet werden.