„Hin- und Rückflugklausel“ bei AUA und Lufthansa gesetzwidrig

Der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging – im Auftrag des
Konsumentenschutzministeriums – gegen eine sogenannte „Hin- und
Rückflugklausel“ in den Geschäftsbedingungen der Lufthansa vor. Diese Klausel regelt, dass der Kunde, lässt er einen Flug verfallen, nachträglich mit dem (i.d.R. höheren) Preis eines One-Way-Tickets belastet werden kann – es kann auch nicht mehr die Beförderung verweigert werden!

Das Oberlandesgericht
(OLG) Wien hat nun ein Urteil des Handelsgerichts Wien bestätigt und diese Klausel
als überraschend und nachteilig angesehen. Diese Klausel wird daher nicht
Vertragsbestandteil – die Airline kann sich nicht darauf berufen. Die ordentliche
Revision an den OGH wurde zugelassen.

Die inkriminierte Klausel lautet: „Wird die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke
nicht oder nicht in der im Flugschein vorhergesehenen Reihenfolge angetreten, so wird
derjenige Flugpreis berechnet, der zum Zeitpunkt der Buchung für ihre abweichende,
tatsächliche Streckenführung maßgeblich gewesen wäre. Sofern dieser Flugpreis höher ist,
als für die im Flugschein angegebene Strecke, können wir die weitere Beförderung davon
abhängig machen, dass Sie den anfallenden Aufpreis nachentrichten.“ Lässt man den
Rückflug ausfallen, behält sich Lufthansa vor, den (i.d.R. höheren) Preis für ein One-Way-
Ticket nachträglich in Rechnung zu stellen.

„Diese Regelung wäre etwa so, wie wenn man bei der Bestellung eines Menüs ohne Suppe
plötzlich einen Aufpreis zahlen müsste“, zieht Mag. Maria Ecker, zuständige Juristin im
Bereich Recht des VKI, einen bildhaften Vergleich.
Das OLG Wien hat sich – wie schon das Erstgericht – der Argumentation des VKI
angeschlossen: Die Klausel ist überraschend und nachteilig; sie gilt daher als nicht
vereinbart. Ob die Klausel auch gröblich benachteiligend ist, musste das Gericht nicht weiter
prüfen.

Das OLG Wien sieht weiters die Bearbeitungsgebühr von 35 Euro (bei Tickets bis 250 Euro)
für die Rückleitung von bereits vom Kunden vorweg bezahlten Steuern und Gebühren im Fall
des Nichtantrittes des Fluges als sachlich nicht gerechtfertigt und daher unwirksam an.
Vor wenigen Tagen hat das OLG Wien in einer Verbandsklage des VKI gegen die AUA
(geführt im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol) bereits ähnlich entschieden und die „Hin- und
Rückflugklausel“ ebenfalls als überraschend und nachteilig beurteilt. Auch in diesem
Verfahren wurde die Revision an den OGH zugelassen.
„Nun liegt der Ball beim OGH“, sagt Mag. Ecker. „Wir hoffen, dass der OGH das Problem
umfassend prüfen wird und auch zur Frage der inhaltlichen Kritik an der Klausel Stellung
nehmen wird. Denn diese Klauseln sind nicht nur überraschend, sondern sie sind – auch
wenn man sie ausdrücklich vereinbaren würde – durch nichts gerechtfertigt und daher
gröblich benachteiligend.“
Der Volltext des Urteils ist auf www.verbraucherrecht.at zu finden.

Sende
Benutzer-Bewertung
5 (1 Stimme)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

×