Restaurant-Kritik.de darf kritische Restaurant-Bewertung verbreiten

 

„Die Klage wird abgewiesen.“ – so lautet der zentrale Satz der Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg, die am 18. August 2011 in einem Rechtsstreit gegen das Online-Portal Restaurant-Kritik.de ergangen ist (Az.: 35a C 148/11).

Restaurant-Kritik sollte gezwungen werden, eine kritische Bewertung über ein Lokal zu löschen. Die Klage, die das kritisierte Restaurant angestrengt hatte, wurde abgewiesen.

Die Praxis und das Prinzip von Bewertungsportalen im Internet wird durch dieses Urteil bestätigt und bestärkt.

Der Fall

Wie auf Restaurant-Kritik.de üblich, hatte ein Nutzer des Online-Portals nach seinem Besuch eine Restaurant-Bewertung veröffentlicht. Der Kritiker ist in der Community kein Unbekannter, sondern gehört auf Restaurant-Kritik zu den Top-Bewertern. Seine Kritiken gelten als hart, fair und kenntnisreich.

Mit seinem Besuch des Restaurants, das mit dem typischen maritimen Programm eines an der Ostseeküste gelegenen Lokals aufwartet, war der Kritiker nicht ganz zufrieden, was man seiner Bewertung zumindest zwischen den Zeilen lesend entnehmen kann.

Zum einen waren dem etwas korpulenten Hobbykoch die Stühle zu schmal, weshalb er auf eine Eckbank auswich. Zum anderen fand er die Speisekarte ein bisschen langweilig, die er daher angesichts der Lage direkt an einer Strandpromenade als „üblich“ bezeichnete. Außerdem kritisierte er die Preisstaffelung zwischen kleiner (10,50) und großer Portion (12,50) als etwas mager. Zudem bemängelte er die Zubereitung des Fisches. Er wollte ihn nämlich „glasig“ haben, was dem Koch nicht ganz gelang. Zuletzt fand er es unmöglich, dass sein Wein als „französisch“ auf der Karte stand, ihm aber stattdessen eine Cuvée aus deutschen Weinen serviert wurde, was er als „Warenunterschiebung“ bezeichnete.

Da es auch mit dem Service ein paar Problemchen gab, bewertete er das Essen mit 2 von 5 Sternchen, den Service mit 1 von 5 Sternchen, Ambiente und Sauberkeit mit 4 von 5. Preis-Leistungs-Verhältnis kam mit 2 von 5 ziemlich schlecht weg.

Fazit des Kritikers: „Oh wenn doch Service und Küche das Niveau des Ambiente erreichen würden. Aber so bleiben mir nur die Worte aus dem Ring des Polykrates: ‚Hier wendet sich der Gast mit Grausen…'“

All dies war den Besitzern des Restaurants schlicht zuviel der Kritik. Sie beschlossen daraufhin, gegen Restaurant-Kritik.de vorzugehen. Zunächst per E-Mail. Verlangt wurde ultimativ die Löschung der gesamten Bewertung. Das wurde Restaurant-Kritik abgelehnt. Daraufhin kam es zu einem anwaltlichen Briefwechsel, der aber an der Position von Restaurant-Kritik nichts ändern konnte.

Denn, so die Einschätzung von Restaurant-Kritik, …
 – enthält die Bewertung des Kritikers keine falschen Tatsachenbehauptungen sondern einfach nur Schilderungen des Restaurantsbesuchs inklusive subjektiver Meinungsäußerungen. Das ist durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
 – ist die Bewertung nicht abfällig, beleidigt nicht und enthält keine schmähenden oder herabwürdigenden Passagen oder Begriffe.

Daraufhin haben die Restaurantbesitzer vor dem Amtsgericht Hamburg Klage erhoben. Restaurant-Kritik beantragte seinerseits, die Klage abzuweisen. Dem hat das Amtsgericht nach einer mündlichen Verhandlung stattgegeben Der Richterspruch ist eindeutig: „Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.“

Sieg auf der ganzen Linie für die Rechtsauffassung von Restaurant–Kritik. Die Kosten des Rechtsstreits gehen zu Lasten des Restaurants.

Die Entscheidungsgründe

Interessant sind bei einer solchen Entscheidung immer die Begründungen zu den einzelnen Sachverhalten.

Zunächst wird das Amtsgericht in Person des Richters Dr. Lohmann in seinem Urteil grundsätzlich, in dem  es den von der Meinungsfreiheit gedeckten Anspruch bestätigt, subjektive Urteile über gastronomische Leistungen veröffentlichen zu dürfen.

Zitat Amtsgericht:
Restaurant-Kritiken entziehen sich einer objektiven Beurteilung weitgehend. Dabei hängt es  – auch nach dem Verständnis der angesprochenen Kreise – maßgeblich von den mehr oder minder subjektiv gefärbten Eindrücken und Empfindungen des Kritikers ab, wie er die angebotenen Leistungen bewertet. Daher ist von vornherein nicht auf die strengen Maßstäbe abzustellen, die für Warentests gelten. Unzulässig ist eine wertende Restaurant-Kritik grundsätzlich erst, wenn sie insgesamt auf eine gezielte Herabwürdigung gerichtet ist, was insbesondere auch dann der Fall sein kann, wenn die Kritik ersichtlich auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruht.

All diese Sachverhalte würden bei der inkriminierten Kritik aber vorliegen. Es sei nichts zu beanstanden.

Die Beschreibung der Stühle als „relativ schmal“ und „daher für korpulentere Gäste ziemlich unbequem“ sei nicht feststellbar unwahr, soweit in dieser Darstellung Tatsachenbehauptungen enthalten seien.

Die Darstellung der Speisekarte als „üblich“ könne – bezogen auf ihren Tatsachenkern – ebenfalls nicht als unwahr angesehen werden. So ist zu berücksichtigen, dass diese Beschreibung auf einen Satz folgt, in dem die Speisekarte als „logischerweise (…) in einem Küstenort maritim ausgerichtet“ bezeichnet wird.

Unstreitig wahr sei die Darstellung, dass eine kleine Portion eines Gerichts bei der Klägerin weniger kostet als eine größere. Die Kritik lässt auch noch ausreichend erkennen, auf welcher Grundlage die Preisnachlässe gewährt werden.

Ebenso unstreitig wahr sei die Beschreibung der Diskussion über die Art des Bratens des bestellten Fisches. Dass das Restaurant ein „glasig braten“ aus lebensmittelhygienischen Gründen ablehnte, spiele insofern keine Rolle.

Schließlich könne die Beschreibung des servierten Weines als „Warenunterschiebung“ in ihrer Gesamtheit als Tatsachenbehauptung nicht als unwahr festgestellt werden. So sei unstreitig, dass der bestellte Wein in der Speisekarte unter „Frankreich“ stand, indes aber tatsächlich kein (rein) französischer Wein gewesen sei.

An dieser Stelle noch etwas zu diesem letzten Satz, diese unmissverständliche Formulierung mit dem „mit Grausen abwenden“. Hier meinte das Gericht, dass sich diese Formulierung „gerade noch im Rahmen des rechtlich Zulässigen“ hält. Denn: „Indes dürfen Ausführungen insbesondere in einer Restaurant-Kritik durchaus plakativ und scharf formuliert sein.“

Fazit

Im Rahmen fairer und sachlicher Bewertungen kann jeder im Internet seine persönliche Meinung zu Erlebnissen in Restaurants veröffentlichen, auch negativer Art. Nicht Kritik an sich ist unzulässig, sondern nur die Veröffentlichung von falschen Tatsachenbehauptungen, von Schmähungen und Beleidigungen.

Restaurants ist dringend anzuraten, ihren subjektiv verständlichen Ärger über negative Bewertungen, die sich in dem genannten Rahmen bewegen, herunterzuschlucken, anzunehmen und sich diesen zu stellen Es besteht immer die Möglichkeit, insbesondere bei Restaurant-Kritik, zu diesen Bewertungen persönlich und transparent Stellung zu nehmen.

Das bedeutet nicht, auch das sei hier unterstrichen, darauf prinzipiell zu verzichten, sich gegen Verleumdungen zur Wehr zu setzen. Allerdings sollte man, wenn die Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Plattformen kein Ergebnis bringt, auf die Beratung durch in diesen Dingen erfahrene Rechtsbeistände zurückzugreifen.

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