BGH-Urteil zum Reiserecht

Das Kreuz mit dem Überkreuzbuchen

ADAC: Verbraucherfreundliches Urteil ohne Vorteil für den Verbraucher

Am jüngsten BHG-Urteil zum Reiserecht werden nach Ansicht des ADAC die
Verbraucher nicht lange Freude haben. Worum es geht: Findige Reisende
haben in den letzten Jahren die Möglichkeit des sogenannten Überkreuzbuchens
entdeckt. Statt einem Billigticket buchen sie zwei. Mit dem einen fliegen
sie hin und lassen den Rückflug verfallen, mit dem anderen fliegen sie zurück
und nehmen den Hinflug nicht wahr. So kommen sie oft billiger weg, als wenn
sie zwei teurere Einzeltickets oder ein teureres Hin- und Rückflugticket buchen.
Ein Verlustgeschäft für die Fluggesellschaften, die auf den teureren Tickets
sitzen bleiben. Die Unternehmen schützten sich bislang vor diesem Verhalten,
indem sie den Rückflug automatisch einkassierten, wenn der Passagier
den Hinflug nicht wahrgenommen hatte.

Der Reiserechtsenat des BGH hat mit seinem Urteil vom 29. April 2010, (Az.
Xa ZR 5/09) diesem Verhalten der Airlines jetzt einen Riegel vorgeschoben.
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fluggesellschaften enthaltene
Regelung, wonach ein Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle
Coupons in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden, verstößt nach Ansicht
des Gerichts gegen das Gebot von Treu und Glauben. Grundsätzlich ist
ein Fluggast berechtigt, nur einen Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung
von seinem Schuldner, dem Luftverkehrsunternehmen, zu fordern.
Das legitime Interesse der Flugverkehrsunternehmen, eine Umgehung
ihres jeweiligen Tarifsystems zu verhindern, vermag nach Auffassung des
BGH den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen nicht zu
rechtfertigen.
Für den Verbraucher wird sich diese Entscheidung jedoch nicht positiv auswirken.

Denn es wird nicht lange dauern, bis alle Airlines ihr „Kleingedrucktes“
anpassen. Darin wird zwar nicht mehr zu lesen sein, dass man die Tickets nur
in der gebuchten Reihenfolge „abfliegen“ darf. Dafür behalten sich die Fluggesellschaften
eben künftig vor, dass der teurere One-Way-Preis zu zahlen ist,
wenn der Hinflug nicht angetreten wurde.

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