Passagiere haben Anspruch auf Erstattung von Flugpreis oder anderweitige
Beförderung; keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung.
In immer mehr Ländern Nordeuropas wird derzeit der Flugraum wegen Gefährdungen
durch Vulkanasche aus dem Vulkan unter dem Eyjafjalla-Gletscher auf Island gesperrt.
Das wird zur Annullierung von Flügen führen. Der VKI stellt klar, welche Ansprüche
von Flugpassagieren nach der Fluggastrechte-Verordnung der EU geltend gemacht
werden können.
Im Fall der Streichung von Flügen kann der Passagier wahlweise die Erstattung des
Flugpreises binnen 7 Tagen oder anderweitige Beförderung zum Endziel zum
frühestmöglichen Zeitpunkt verlangt werden.
Weiterhin stehen dem Passagier folgende Betreuungsleistungen zu:
Verpflegung,
Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate (oder Faxe oder E-Mails).
Dagegen steht – soweit der Ausfall des Fluges auf außergewöhnliche Umstände
(Vulkanasche – Schließung des Flugraumes) zurückgeht – keine weitere
Ausgleichsleistung zu.
Der Verein für Konsumenteninformation informiert auf www.verbraucherrecht.at ausführlich
über Fluggastrechte.