Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz bringt den Arbeitgebern eine schöne Bescherung für 2010: Es wird ihnen eine Menge Arbeit machen
Wer viel auf Geschäftsreisen ist, dem wird ab Januar schnell der Appetit vergehen. Wie der World Tax Service WTS in einer Steuernachricht bekannt gibt, wird der Fiskus ab Januar beim Frühstück gleich zweimal zulangen, nachdem das Wachstumsbeschleunigungsgesetz am Freitag auch den Bundesrat passiert hat.
Hintergrund ist die Absenkung der Mehrwertsteuer im Beherbergungs- und Gastgewerbe auf 7 Prozent. Doch sie wird nur für Übernachtungen gelten, nicht aber für das Frühstück. Dieses wird weiter mit 19 Prozent Steueraufschlag belastet.
Im Rahmen der Reisekostenabrechnung konnte ein Frühstück auf Dienstreise bislang nur steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden, wenn es im Hotelpreis enthalten und nicht separat auf der Rechnungen ausgewiesen war. Wer dagegen eine separate Frühstücksrechnung vorlegte, musste den Kostenersatz grundsätzlich wie eine Gehaltszahlung versteuern.
Waren die Kosten für Übernachtung und Frühstück in einem Betrag zusammengefasst, ließ es der Fiskus zu, die Rechnung um einen pauschalen Betrag für das Frühstück zu kürzen – zuletzt 4 Euro 80 bei Inlands-Übernachtungen. Der Rest durfte dem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzt werden.
Da wegen der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze die Kosten für das Frühstück ab 2010 in der Hotelrechnung immer separat aufgeführt sein müssen, ist diese pauschale Kürzung der Hotelrechnung aus steuerlicher Sicht nicht mehr relevant.
Einen Tipp hat der World Tax Service WTS jedoch für Arbeitgeber parat: Wenn der Arbeitgeber vor Beginn der Dienstreise das Frühstück für den Arbeitnehmer veranlasst hat, kann das Frühstück mit dem „amtlichen Sachbezugswert“ bewertet werden. In diesem Fall kann die gesamte Hotelrechnung (einschließlich des separat ausgewiesenen Frühstücks) steuerfrei erstattet werden, der Wert des Frühstücks ist mit dem amtlichen Sachbezugswert lohnsteuerpflichtig. Für ein Frühstück beträgt der amtliche Sachbezugswert ab Januar 1 Euro 57. Noch ein Hinweis: Unter einer üblichen Beköstigung versteht der Fiskus Mahlzeiten bis zu einem Wert von 40 Euro.
WTS Lohnsteuerexpertin Susanne Weber geht davon aus, dass „in vielen Fällen heute schon das Hotelfrühstück durch den Arbeitgeber veranlasst ist. Die meisten Arbeitgeber dürften die Bestellung durch den Arbeitgeber jedoch nicht so dokumentiert haben, dass sie auch einer Überprüfung durch den Fiskus standhalten. Künftig könnte eine solche Dokumentation sinnvoll sein.“