Die Stiftung Warentest hat im Sommer 2009 die Anlageberatung zahlreicher Banken und Sparkassen anhand von 147 Beratungsgesprächen getestet. Die Ergebnisse wurden nun veröffentlicht und fallen vernichtend aus: Von 21 getesteten Banken erreichten 3 (gerade noch) ein „Befriedigend“, 16 schnitten mit „Ausreichend“ ab, 2 fielen mit „Mangelhaft“ durch. Das Fazit also: Eine gute Beratung von Bankkunden gibt es nicht.
Getestet wurden neben Sparkassen auch Privatbanken, darunter auch die Branchengrößen. Trotz des dort betriebenen hohen know-hows fielen die Bewertungen für diese nicht besser aus.
Die Deutsche Bank erhielt beispielsweise für die „Ermittlung des Kundenstatus“ eine 4,1 und war damit in dieser Kategorie die zweitschlechteste Bank. Im Klartext: Bei der Deutschen Bank verfügte man zwar über passende Anlageprodukte, kümmerte sich aber nicht um die individuellen Verhältnisse des Kunden.
Die Postbank wiederum schaffte es in der Kategorie „Lösen des Anlageproblems“ auf eine 4,6 und damit auf ein „Mangelhaft“ sowie den letzten Platz in dieser Sparte. Bei der Postbank empfahl man also das falsche Anlageprodukt.
Auf den insgesamt letzten Platz schaffte es die zur Baden-Württembergischen Landesbank gehörende BW-Bank. Gerade einmal eine 4,7 erhielten die „Produkt- und Kosteninformationen“ der Landesbanker.
Aus Sicht von Rössner Rechtsanwälte sind die Ergebnisse der Studie wenig überraschend, wonach die Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie der Rechtsprechung zur anleger- und objektgerechten Beratung flächendeckend vernachlässigt werden.
Eine Anlageberatung ist eine unabhängig von einem eventuell nachfolgenden Verkauf der Kapitalanlage zu erbringende Dienstleistung für den Kunden. Diese hat sich an den Interessen des Kunden, nicht der beratenden Bank zu orientieren. Sie muss anleger- und objektgerecht sein, d. h. die ausgesprochene Empfehlung muss unter Berücksichtigung der Ziele des Anlegers auf dessen persönliche Verhältnisse zugeschnitten sein. Sodann muss eine produktbezogene Aufklärung es dem Anleger noch ermöglichen, in Kenntnis der wirtschaftlichen Bedeutung zu entscheiden, ob er der Empfehlung folgt.
Die Berichte der Mandanten von Rössner Rechtsanwälte haben das angedeutet, was die Studien der Stiftung Warentest nun auch belegt hat, nämlich dass ein solcher Standard praktisch nie konsequent eingehalten hat.
Dass die Studie aufhorchen lässt, zeigen die Reaktionen. Die BAFIN beeilte sich zu verlautbaren, man gehe den Vorwürfen nach. Die nahezu überstürzte Reaktion ist leicht zu erklären. Verstöße gegen das WpHG sind aufsichtsrechtlich von Bedeutung. Wenn solche flächendeckende Missstände herrschen, wie sie die Stiftung Warentest feststellte, stellt sich die Frage, wie es unter den Augen der Finanzmarktaufsicht zu einem derartigen Zustand kommen konnte.
Im Sinne der Kunden bleibt zu hoffen, dass die BAFIN ihrer Ankündigung auch Taten folgen lässt. Bis dahin bleibt dem Kunden nichts anderes übrig, als sich gegen die Folgen einer Fehlberatung individuell zur Wehr zu setzen. Versäumnisse stellen eine Verletzung des Beratungsvertrages dar. Erleidet der Anleger in der Folge einen Schaden, kann er die Bank haftbar machen. Die Verjährungsfrist bei Fehlberatungen vor August 2009 beträgt drei Jahre ab Erwerb der Kapitalanlage.
Dieser Beitrag wurde gefertigt von: Rössner Rechtsanwälte, München. Die Kanzlei ist Mitglied im interantionalen Anwaltsnetzwerk Eurojuris Deutschland e.V.