Ausgleichszahlungen auch bei übermäßigen Verspätungen von Flügen

Ausgleichszahlungen auch bei übermäßigen Verspätungen von Flügen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat klargestellt, dass Fluggäste, die mit sehr großen Verspätung am Zielort ankommen, ebenfalls Anspruch auf Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro haben, da sie einen ähnlichen Schaden erleiden wie Fluggäste, die aufgrund einer Annullierung umbuchen müssen. „Es wäre nicht gerechtfertigt, die Fluggäste verspäteter Flüge anders zu behandeln, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen“, heißt es in der Urteilsbegründung. „Die Fluggäste eines kurzfristig annullierten Fluges haben selbst dann einen Ausgleichsanspruch, wenn sie von der Fluggesellschaft mit einem anderen Flug befördert werden, soweit sie gegenüber der ursprünglich angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.“ Eine solche Verspätung würde laut EuGH nur dann zu keinem Ausgleichsanspruch führen, „wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (…).“ Technische Probleme eines Flugzeugs gelten nach dem Urteil des Gerichtshofs nicht als außergewöhnlicher Umstand.

Ausgangspunkt des EuGH-Spruchs in den Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 waren Klagen, die vom deutschen Bundesgerichtshof und vom Handelsgericht Wien vorgelegt würden sind. Fluggäste von Condor und Air France hatten – vergeblich – Ausgleichszahlungen beansprucht, nachdem sie von den genannten Fluggesellschaften zu ihrem jeweiligen Zielflughafen mit einer Verspätung von 25 beziehungsweise 22 Stunden gegenüber der vorgesehenen Ankunftszeit befördert worden waren. ARCD

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