Gesetz über einheitliche Fahrgastrechte im öffentlichen Eisenbahnverkehr

Deutsche Bahn begrüßt Gesetz über einheitliche
Fahrgastrechte im öffentlichen Eisenbahnverkehr

DB-Personenverkehrsvorstand Rausch: Erstes nationales Fahrgastrechte-
Gesetz schafft gleiche Bedingungen für alle Bahnbetreiber und mehr
Kundenservice • Neue Regelungen treten noch im Sommer 2009 in Kraft

Die Deutsche Bahn begrüßt das am Freitag im Bundesrat
verabschiedete erste nationale Gesetz über einheitliche Fahrgastrechte im
Eisenbahnverkehr. Mit den neuen Regelungen haben Bahnfahrer künftig bei
allen Eisenbahnverkehrsunternehmen die gleichen Rechte auf Entschädigung,
falls ihr Zug sich verspätet oder ausfällt. Die neuen Fahrgastrechte und das
bundesweit einheitliche Fahrgastrechte-Formular werden noch im Sommer
2009 eingeführt.

„Mit der Einführung unserer Kundencharta und den damit verbundenen
freiwilligen Entschädigungsregelungen im Jahr 2004 war die Deutsche Bahn
Vorreiter bei den Fahrgastrechten“, betont Dr. Karl-Friedrich Rausch, Vorstand
Personenverkehr der Deutschen Bahn. „Die jetzt erfolgte Ausweitung der
Kundenrechte auf alle Bahnbetreiber in Deutschland schafft nicht nur gleiche
Bedingungen im Schienenverkehr insgesamt, sondern ist vor allem auch ein
großer Zugewinn an Qualität und Service für die Fahrgäste.“

Karl-Peter Naumann, Vorsitzender des Fahrgastverbands PRO BAHN, begrüßt
ebenfalls die neue Regelung: „Damit wurde ein wichtiger Schritt in die richtige
Richtung vollzogen und die Rechte der Kunden im Schienenverkehr gestärkt.
Jetzt müssen aber weitere Schritte folgen und vergleichbare Entschädigungs-
Regelungen auch für andere Verkehrsträger – vor allem den Flug- und
Busverkehr – eingeführt werden.“

Nach dem neuen Fahrgastrechte-Gesetz haben Bahnreisende in Zukunft ab
einer Verspätung von 60 Minuten am Zielort Anspruch auf 25 Prozent des
Fahrpreises. Verspätet sich der Zug um mindestens 120 Minuten, erhält der
Fahrgast eine Entschädigung über 50 Prozent des Fahrpreises. Ist eine
Verzögerung des gewählten Zuges um mehr als 60 Minuten absehbar, kann der
Fahrgast darüber hinaus von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis
komplett erstatten lassen.

Im Nahverkehr gelten darüber hinaus zusätzliche Bestimmungen. Bei einer
absehbaren Verspätung am Zielort von mindestens 20 Minuten kann der
Fahrgast seine Reise mit einem anderen Zug antreten beziehungsweise
fortsetzen – auch mit Fernverkehrszügen. Ausgenommen sind Züge mit
besonderer Reservierungspflicht, wie zum Beispiel die ICE Sprinter oder City
Night Line-Verbindungen. Für den Fernverkehrszug muss der Reisende

zunächst eine gültige Fahrkarte erwerben. Die entstehenden Kosten bekommt
er anschließend von dem Eisenbahnunternehmen erstattet, das für die
Verspätung verantwortlich ist.

Ist davon auszugehen, dass sich ein Zug im Nahverkehr, dessen planmäßige
Ankunftszeit zwischen 24 und 5 Uhr liegt, um mindestens 60 Minuten verspätet,
kann der Fahrgast darüber hinaus andere Verkehrsmittel zu seinem Zielort
benutzen – wenn notwendig auch Taxis. Die Kosten hierfür bekommt der
Reisende bis 80 Euro ersetzt. Gleiches gilt, wenn die letzte fahrplanmäßige
Verbindung des Tages ausfällt und der Fahrgast den Zielort bis 24 Uhr ohne die
Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr erreichen kann.

Der Fernverkehr der Deutschen Bahn bietet seinen Kunden eine weitere – über
die gesetzlichen Anforderungen hinaus gehende – Kulanzregelung an: Bei einer
absehbaren Verspätung am Zielort von mindestens 20 Minuten ist die Nutzung
eines höherwertigen oder von der Zugbindung abweichenden Zuges möglich.
Auch die Taxiregelung für Nahverkehrsreisende wird im DB-Fernverkehr
übernommen.

Den Weg zur Entschädigung soll künftig ein zentrales Fahrgastrechte-Formular
erleichtern. Gemeinsam mit dem TBNE (Tarifverband der Bundeseigenen und
Nichtbundeseigenen Eisenbahnen in Deutschland) hat die Deutsche Bahn das
neue Fahrgastrechte-Formular und die dahinter liegenden Kundenprozesse
entworfen. Damit gibt es erstmals deutschlandweit eine Plattform, um
Entschädigungsansprüche im Eisenbahnverkehr unternehmensübergreifend zu
regeln – unabhängig davon, ob der Fahrgast mit der Deutschen Bahn oder
einer anderen Bahngesellschaft gefahren ist.

Bernd Rössner, Geschäftsführer des TBNE, betont die gute Zusammenarbeit
bei der Entwicklung eines einheitlichen Entschädigungsprozesses: „Bereits seit
Mitte letzten Jahres haben die Eisenbahnen in Deutschland intensiv und
erfolgreich an der gemeinsamen Organisation der Fahrgastrechte zusammengearbeitet,
um eine kundenorientierte Umsetzung der gesetzlichen Regelungen
sicherzustellen.“

Die Gesetzesinitiative des Bundes geht auf die EG-Verordnung 1371/2007
zurück, in der die neuen Regelungen der Fahrgastrechte erstmals für die
gesamte Europäische Union verbindlich definiert sind. Die Verordnung wurde
im Dezember 2007 verabschiedet und tritt EU-weit am 3. Dezember 2009 in
Kraft. Die Deutsche Bahn und die privaten Bahnen werden deutschlandweit die
Regelungen gemeinsam bereits im Sommer einführen. Über die Handhabung
des neuen einheitlichen Fahrgastrechte-Formulars und das genaue
Einführungsdatum werden DB und TBNE rechtzeitig vor Inkrafttreten detailliert
informieren.

Wesentliche Verbesserungen für den Fahrgast im Überblick:

• Bundesweit einheitliche Regelungen für Eisenbahnverkehrsunternehmen im
Nah- und Fernverkehr
• Entschädigung über die komplette Reisekette

• Entschädigungsstufen im Nah- und Fernverkehr:
ab 60 Minuten Verspätung: 25 Prozent des Fahrpreises
ab 120 Minuten Verspätung: 50 Prozent des Fahrpreises

• Entschädigung wahlweise als Gutschein oder in bar
Über die Verordnung 1371/2007/EG hinausgehende gesetzliche
Regelungen für den Nahverkehr und Kulanzregelungen im Fernverkehr

• Nutzung eines höherwertigen Zuges bei einer zu erwartenden
Verspätung
am Zielort von mindestens 20 Minuten.

• Nutzung eines anderen Verkehrsmittels, wenn abzusehen ist, dass der Zug,
dessen planmäßige Ankunftszeit zwischen 24 und 5 Uhr liegt, eine
Verspätung von mindestens 60 Minuten hat oder, wenn die letzte
fahrplanmäßige Verbindung des Tages ausfällt und der Fahrgast den Zielort
bis 24 Uhr mit dem Zug nicht mehr erreichen kann.

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