Närrische Tage und Rechtsprechung:
Deutscher Rechtsanwalt Zentralruf (DRAZ) warnt vor allzu
leichtfertiger Gesetzesinterpretation während Karnevalszeit
Deutschland im Karnevalsfieber. Weite
Teile des Bundesgebietes sind während den närrischen Tagen wieder im
Ausnahmezustand. Zahlreiche Gesetze scheinen außer Kraft gesetzt,
viele Närrinnen und Narralesen berufen sich dabei auf
Gewohnheitsrecht. Doch Michael Steinmetz vom Deutschen Rechtsanwalt
Zentralruf (DRAZ) warnt vor allzu leichtfertiger
Gesetzesinterpretation. Nachfolgend einige Tipps, wie man die
närrischen Tage rechtlich unbeschadeter überstehen kann:
Krawatten abschneiden kann teuer werden
Zwar geht gerade in Karnevalshochburgen die Rechtsprechung bei den
Männern, die an Weiberfastnacht eine Krawatte tragen, von einer
stillschweigenden Einwilligung aus. Jedoch in weniger karnevalistisch
geprägten Regionen sieht dies ganz anders aus und hat bereits in der
Vergangenheit zu Verurteilungen auf Zahlung von Schadenersatz
geführt. Problematisch sind hierbei immer Zugfahrten und
Geschäftsreisen aus weniger närrisch geprägten Regionen in
Karnevalshochburgen.
Alkohol am Steuer weiter verboten
Auch an den närrischen Tagen gelten die bestehenden Gesetze: Wer
zuviel trinkt und trotzdem fährt, verliert den Lappen. Die
landläufige Meinung, dass es während der Karnevalszeit schon einmal
vorkommen kann, dass nicht alkoholgewöhnte Personen „zu tief ins Glas
schauen können“ und dies toleriert wird, ist somit falsch.
Rosenmontag nicht automatisch frei, aber…
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch. Hat der Arbeitgeber jedoch
in den letzten drei Jahren seinen Mitarbeitern den Rosenmontag
freigegeben, so entsteht dadurch eine so genannte „betriebliche
Übung“, auf die sich die Arbeitnehmer berufen können. Erfolgt die
Freistellung im Arbeitsvertrag, in einem Begleitschreiben oder in
einem Aushang unter Vorbehalt, so gibt es keinen automatischen
Rechtsanspruch.
Alkohol während der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber hat hier die Entscheidungsbefugnis, ob während den
närrischen Tagen gefeiert werden darf und wenn ja, ob mit Alkohol.
Ähnlich wie bei freien Tagen zur Karnevalszeit kann auch hier wieder
eine „betriebliche Übung“ entstehen. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen
ein verhängtes Alkoholverbot und gibt es keine betriebliche Übung aus
den Vorjahren, so muss er bei vorheriger Abmahnung mit einer
ordentlichen Kündigung rechnen.
Bei weitergehenden Fragen bietet der Deutsche Rechtsanwalt
Zentralruf (DRAZ) Ratsuchenden unter der Telefon-Hotline 0900 /
121212 900 (1,99/min aus dem Dts. Festnetz, Mobilfunk kann abweichen) rund um die Uhr direkte Rechtsberatung an.