Wer unbedacht verlinkt, der haftet

Sie verbinden Web-Inhalte miteinander
und leiten den nach Informationen suchenden Internetnutzer durch die
schier unüberschaubare Datenfülle des World Wide Web: Hyperlinks sind
essentiell für die praktikable Nutzung des Internets. Doch ruft die
Frankfurter Rechtsanwältin Dr. Katharina Scheja in der
Handelszeitschrift ComputerPartner zur Vorsicht auf: Setzt ein
Website-Inhaber einen Link zu Inhalten, die sich als rechtswidrig
herausstellen, kann er trotz der allgemein üblichen
„Freizeichnungsklauseln“ dafür haftbar gemacht werden. Was Webmaster
beim Setzen von Hyperlinks dringend beachten sollten, verrät
ComputerPartner in ihrer aktuellen Ausgabe (01/02/2006).

Bisher fehlt eine klare gesetzliche Regelung der
Verantwortlichkeit für Links. Aus vergangenen Rechtssprechungen
leitet sich jedoch folgende Faustregel ab: Der Link-Setzende kann für
die Verlinkung zu einer rechtswidrigen Website haftbar gemacht
werden, wenn er Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit hat oder aber ihm
dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen, so Scheja in der
Handelszeitschrift.

Der Hinweis auf der eigenen Homepage, dass sich der Inhaber von
den fremden Inhalten distanziert, ist laut der Handelszeitschrift
grundsätzlich zu empfehlen, genügt jedoch nicht in jedem Fall.
Rechtsanwältin Scheja empfiehlt Webmastern daher, Websites vor deren
Verlinkung gründlich zu prüfen: Je mehr sich ein Link als Empfehlung
der fremden Inhalte darstellt, desto stärker ist der Link-Setzende
zur Kontrolle verpflichtet.

Von der Veröffentlichung eines Hinweises, vor Schaltung eines
Links die beworbene Seite auf Rechtsverletzungen überprüft zu haben,
rät Scheja in ComputerPartner ab. Denn nach einem Urteil des
Oberlandesgerichts Hamburg ist der Link-Setzende dann auf jeden Fall
zur Haftung verpflichtet.

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