Welche Urlaubs-Souvenirs kommen beim Zoll gar nicht gut an?

Gefährliche Erinnerungen

Welche Urlaubs-Souvenirs kommen beim Zoll gar nicht gut an?

Die deutschen Reiseweltmeister packen wieder die Koffer. Dank des starken Euro boomen in diesem Jahr Fernreisen und Kreuzfahrten. Gerade wer in exotische Länder reist, möchte sich für daheim etwas besonders Ausgefallenes mitbringen. Das hatte auch ein deutscher Urlauber vor, der aus der Türkei zwei dekorative Steine mit nach Hause bringen wollte. Die Folge: Sechs Wochen Haft in Antalya. Den ausstehenden fast 17 Monaten Gefängnis entging der Mann nur, weil er eine Kaution von rund 9.000 Euro leistete.

Aber nicht nur die Ausfuhr von Kulturgütern aus Urlaubsländern kann schwer wiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Die Hamburger Rechtsschutzversicherung Advocard erklärt, welche Souvenirs auf keinen Fall in den Koffer dürfen.

Keine tierischen Souvenirs

Von der Ausfuhr exotischer Tiere oder von Tierprodukten raten Experten dringend ab. Das Washingtoner Artenschutzabkommen stellt den Handel mit vielen Tieren unter Strafe. Es verbietet ebenfalls den Handel mit allen Erzeugnissen, die aus ihnen hergestellt oder gewonnen werden. Hierzu zählen beispielsweise auch Elfenbeinschnitzereien, Korallenschmuck oder Taschen aus Schlangenleder. Wer am Flughafen damit erwischt wird, ist nicht nur die Ware los, sondern muss auch noch mit hohen Strafen rechnen. Dringender Rat: Finger weg! Legal sind nur Produkte aus eigens gezüchteten Tierbeständen. Zum Beispiel gibt es in Australien oder den USA Zuchtfarmen, die Tierprodukte mit den nötigen amtlichen Bescheinigungen verkaufen.

Kulturgüter gehören ins Museum, nicht in den Koffer Geschichtsträchtige Landschaften wie das östliche Mittelmeer sind wahre Freilichtmuseen. An vielen Orten muss man nicht einmal graben, um zum Beispiel alte Steine und Münzen zu finden. Mit nach Hause nehmen sollte man die Pretiosen aber tunlichst nicht. In den Herkunftsländern ist Kulturraub alles andere als ein Kavaliersdelikt. Kulturgüter benötigen unbedingt amtliche Begleitpapiere. Wer also Ärger vermeiden möchte, sollte sich vor dem Kauf von Kunstgegenständen ein amtlich beglaubigtes Zertifikat ausstellen lassen. Um ernsthaften strafrechtlichen Konsequenzen wie im Fall des Türkei-Urlaubers zu entgehen, sollte man beim geringsten Zweifel auf jeden Fall von solchen Souvenirs absehen.

Echter Ärger wegen falscher Marken

Ein Dauerbrennerthema: Produkt- und Softwarepiraterie. In vielen Urlaubsländern locken Luxusartikel und Software zu Spottpreisen. In jedem Fall droht dem Urlauber Ärger. Der deutsche Zoll kann die gefälschte Markenware beschlagnahmen oder eine Einfuhrverzollung entsprechend dem Wert des Originalproduktes erheben. Zusätzlich muss man mit einem Straf- oder Bußgeldverfahren rechnen. Gleiches gilt für raubkopierte Software. Wer illegal vervielfältigte Programme einführt, muss ebenfalls mit einem Strafzoll rechnen, der sich nach dem Wert des Originalprogramms berechnet. Meistens folgt dann noch eine Strafanzeige wegen Produktpiraterie. Oft erheben die Hersteller darüber hinaus noch Schadenersatzforderungen, die leicht ein Vielfaches des Originalpreises der Software betragen können. Ein vermeintliches Schnäppchen kann so im Nachhinein zum finanziellen Fiasko werden.

Advocard Expertin Anja-Mareen Knoop rät: „Routinierte Geschäftemacher nutzen allzu oft die lockere Urlaubsstimmung ausländischer Touristen aus. Auf diese wartet bei der Heimreise dann eine böse Überraschung. Aber Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Deshalb appellieren wir an Reisende, im Urlaub niemals Souvenirs zu erwerben, die aus offensichtlich dubiosen Quellen stammen oder zur Ausbeutung der Natur und Kultur des Gastlandes beitragen. Auch vor dem Erwerb von raubkopierter Software warnen wir besonders. Wer dort zugreift, kann hinterher empfindlich zur Kasse gebeten werden. Damit man umfassend informiert ist, was man einführen darf und was nicht, gibt es vom Bundesfinanzministerium eine umfangreiche Broschüre: ‚Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll.'“

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