Hamburger Landgericht: „bios“-Werbung irreführend

Bionade lässt der Nordmann Gruppe den Verkauf von „bios“-Produkten mit irreführenden Aussagen verbieten

Das Landgericht Hamburg hat mit Datum vom 09.05.2008 auf Antrag der Bionade GmbH sowohl gegenüber der Getränke Nordmann GmbH als auch gegenüber weiteren Beteiligten, u.a. gegen Oliver Nordmann persönlich, verbieten lassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit irreführenden Aussagen zu werben. Die Getränke Nordmann GmbH wurde darüber hinaus dazu verurteilt, es zu unterlassen Erfrischungsgetränke zu verkaufen, sofern diese die irreführende Auslobung „gut für den Körper“ aufgenommen haben. Diese Aussage findet sich z.B. auf Erfrischungsgetränken der Marke „bios“, die über eine Tochtergesellschaft der Getränke Nordmann GmbH, die Landwert Bio Premium GmbH, vertrieben wird.

Darüber hinaus hat das Landgericht Hamburg der Getränke Nordmann GmbH verboten, in irreführender Weise mit der vermeintlichen Zuckerfreiheit von „bios“-Produkten zu werben und hierbei einen unlauteren Werbevergleich gegenüber dem Produkt Bionade und von Cola-Produkten herzustellen. Das Landgericht Hamburg hat seine weit reichenden Entscheidungen u.a. damit begründet, dass dem Verbraucher mit der verbotenen Grafik suggeriert werden würde, das Getränk „bios“ enthalte keinerlei Zucker. Hierzu stellte das Landgericht Hamburg zutreffender Weise fest, dass diese Aussage nicht richtig ist, weil dem Produkt „bios“ Fruchtsäfte zugesetzt werden, um dieses zu süßen.

Die Hamburger Richter verurteilten darüber hinaus auch die für die Herstellung und den Vertrieb der „bios“-Produkte gegründete „Landwert Bio Premium GmbH“, irreführende und unklare Aussagen auf den Flaschen zu unterlassen.

Das Landgericht Hamburg hat auch gegen Oliver Nordmann persönlich eine einstweilige Verfügung erlassen und diesem auf diesem Wege verboten, im Internet u.a. die Bezeichnung „durstlöschender als der Marktführer“ aufstellen zu lassen. Das Landgericht Hamburg hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Slogan „durstlöschender als der Marktführer“ eine unzulässige Form der vergleichenden Werbung darstelle und somit unlauter im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sei.

Die Nordmann Gruppe hatte in letzter Zeit massiv mit der Aussage „Ohne Zuckerzusatz“ geworben. Soweit die Hamburger Richter diese Auslobung trotz des Zusatzes von süßenden Fruchtsäften als zulässig ansahen, wird diese Entscheidung durch die Bionade GmbH einer weiteren Überprüfung durch das Oberlandesgericht Hamburg zugeführt werden.

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