Landeslabor Hessen hat 87 Erzeugnisse auf Konservierungs- und Süßstoffe überprüft
„Nichtalkoholische aromatisierte Erfrischungsgetränke auf Wasserbasis können mit den
Konservierungsstoffen Sorbinsäure und Benzoesäure versetzt werden“, sagte heute der Direktor
des Landesbetriebes Hessisches Landeslabor in Gießen, Prof. Dr. Hubertus Brunn. „Allerdings
muss das auf der Verpackung stehen“. Außerdem sei, so der Direktor, der Zusatz von
verschiedenen künstlichen Süßstoffen zulässig. Auch hier gelte, dass dies entsprechend kenntlich
gemacht werden müsse. „Wir haben im Rahmen des bundesweiten Überwachungsplanes 65
Erfrischungsgetränke verschiedener Geschmacksrichtungen und 22 Fruchtsäfte auf
Konservierungsstoffe und Süßstoffe geprüft. Es handelte sich dabei überwiegend um Erzeugnisse
aus Osteuropa, die bei Einzelhändlern, Importeuren und Dienstleistungsbetrieben entnommen
worden waren. Zum Teil wurden die Produkte im speziellen Einzelhandel für Einwanderer aus
Osteuropa in Verkehr gebracht“, so Brunn.
Bei keinem der Fruchtsäfte waren Konservierungsstoffe oder Süßstoffe nachweisbar. Damit
entsprachen sie den Bestimmungen der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Bei drei Säften
ergaben sich Mängel hinsichtlich der Kennzeichnung, bei einem Granatapfelsaft wurde der Zusatz
eines Fremdsaftes beanstandet. Beim Großteil der untersuchten Erfrischungsgetränke hätten sich
keine Mängel hinsichtlich der analysierten Zusatzstoffe ergeben. Die deklarierten
Konservierungsstoffe und Süßstoffe wurden in Mengen analysiert, die unterhalb der zugelassenen
Höchstmengen lagen. Bei einem Erzeugnis war der analysierte Konservierungsstoff Benzoesäure
nicht angegeben, bei einer anderen Probe war der Konservierungsstoff im Zutatenverzeichnis
zwar deklariert, jedoch nicht nachweisbar. Bei 10 weiteren Proben entsprach die allgemeine Kennzeichnung nicht den Anforderungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.