Gerichtsurteil präzisiert Grundsätze zur Werbung mit Hotelsternen

Nach dem LG Kiel und dem OLG Schleswig
(Aktenzeichen 6 U 19/03) hat nun mit dem LG Lübeck ein weiteres
Gericht den Grundsatz bestätigt, dass ein Hotelbetrieb mit der
Abbildung von Sternesymbolen nur dann und insoweit werben darf,
„wie diese Sterne dem Hotelbetrieb auch im Rahmen eines
interessenneutralen und transparenten Klassifizierungssystems
verliehen worden sind, bei dem die Einhaltung der Kriterien durch
Kontrollen gewährleistet ist“

Ein Familienhotel an der Ostsee verwendete auf der Hotelhomepage
im Zusammenhang mit dem Firmennamen ein 4-Sterne-Symbol, ohne dass
ein Ergebnis einer Klassifizierung nach den Regularien der Deutschen
Hotelklassifizierung vorlag. Am Ende der ebenfalls ins Internet
eingestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlor sich dann der
Hinweis, dass es sich hierbei um eine reine Selbsteinschätzung handele.

Hiergegen hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
geklagt.

Das Landgericht Lübeck hat nun in einem Urteil vom 11.10.2005
(Aktenzeichen: 13 O 87/05) der Auffassung der Wettbewerbszentrale
folgend klargestellt, dass diese konkrete Ausgestaltung wettbewerbswidrig
ist, weil sie gegen das Irreführungsverbot nach den §§ 3 und 5 UWG
verstößt. Hierbei bezog sich das Gericht im Wesentlichen auf die
Rechtsprechung des OLG Schleswig. Zwar wollte das Landgericht die
Verwendung derartiger Auszeichnungssymbole auch im Rahmen einer
Selbsteinschätzung nicht generell verbieten. Dann aber ist nach
Ansicht des Gerichts darauf zu achten, dass im unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang mit dem Sternesymbol klar und deutlich der Charakter als
reine Selbsteinschätzung erläutert wird. Diesem strengen Maßstab genügt
die nachgeschaltete Erwähnung in den AGB nicht.

„Damit bestätigt ein weiteres Gericht unseren Anspruch, durch
Transparenz und einen hohen Qualitätsanspruch den Gästen einen
sicheren Leitfaden bei der Auswahl eines Hotel an die Hand zu geben“,
freut sich Helmut Otto, Vorsitzender des Ausschusses
Hotelklassifizierung des Hotelverbandes Deutschland (IHA) und
bekräftigt, „dass es dadurch mehr Anerkennung für die Betriebe und
eine weitere Stärkung der Gäste gibt, ist ein positives Zeichen
für unsere Branche.“

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