Bald ist es so weit: Für die zwölf Lebensmittel, die am häufigsten Allergien auslösen, gilt ab dem 25. November keine Ausnahmeregelung mehr. Sie müssen immer aufs Etikett – auch wenn sie nur in kleinsten Mengen verarbeitet wurden. Verbraucherinnen und Verbraucher können „ihr Allergen“ an drei verschiedenen Stellen finden: Im Produktnamen, in der Zutatenliste oder durch einen gesonderten Hinweis. In den meisten Fällen wird die Zutatenliste länger werden. Die allergenen Rohstoffe stehen dann häufig bei dem Namen einer Zutat. So wird zum Beispiel deutlich, ob der Emulgator Lecithin aus Soja oder aus Ei stammt.
Bei Lebensmitteln ohne Zutatenliste, wie beispielsweise Wein, muss gesondert auf allergene Rohstoffe hingewiesen werden, etwa durch die Angabe „enthält Schwefel“. Findet sich das Allergen bereits im Produktnamen, dann ist kein zusätzlicher Hinweis nötig. Die neue Vorschrift gilt in allen europäischen Mitgliedstaaten. Produkte die vor dem 25.11.2005 hergestellt wurden, dürfen aber noch ohne die neue Kennzeichnung verkauft werden.
Zu den „allergenen Zwölf“ gehören: Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon), Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Queenslandnuss), Sellerie, Senf, Sesamsamen und Schwefeldioxid beziehungsweise Sulfite ab 10 Milligramm pro Kilogramm oder Liter. Die Kennzeichnungspflicht gilt übrigens auch für alle allergen wirkenden Verarbeitungsprodukte dieser zwölf Lebensmittelgruppen.
Weitere Informationen finden Sie unter
www.allergen-kennzeichnung.de .
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