Ab Januar 2008 Angabe des Ursprungslandes bei allen Obst und Gemüsearten
Bei allen Obst- und Gemüsearten muss künftig das Ursprungsland angegeben werden. Bislang galt diese Kennzeichnungspflicht nur für die Obst- und Gemüsearten, auf welche die EG-Vermarktungsnormen anwendbar waren. Durch eine Änderung im europäischen Recht (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates) müssen jetzt alle Obst- und Gemüsearten entsprechend ihres Ursprungslandes gekennzeichnet werden. Die neue –Regelung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Die Einhaltung dieser Vorschrift wird von den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder bei der Einfuhr, Ausfuhr und auf allen Vermarktungsstufen kontrolliert. Über die Ausführung der Kennzeichnung bestehen bisher keine Detailvorschriften. Daher wird grundsätzlich die Angabe des Ursprungsland im Kennzeichnungsfeld des Packstückes empfohlen.
Darüber hinaus ist die Angabe des Ursprungslandes für alle Obst- und Gemüsearten auch in Rechnungen und Begleitpapieren erforderlich. Dazu zählen auch Lieferscheine sowie Begleitpapiere im firmeninternen Lieferverkehr, beispielsweise von der Verteilerstelle zur Filiale. Lediglich die Rechnung (Kassenzettel) beim Verkauf an den Endverbraucher ist von dieser Vorschrift ausgenommen.