Gerhard Schoolmann zum Thema Rauchverbot in der Gastronomie
In einem Kommentar zu einem früheren Eintrag wurden in Bezug auf das von einigen Abgeordneten des Deutschen Bundestags geplante, gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten einige Fragen gestellt, die ich gerne beantworte. Die Antworten stehen natürlich unter dem Vorbehalt, daß der Wortlaut der gesetzlichen Änderung, wenn sie denn eine Mehrheit fände, noch nicht im Einzelnen bekannt ist:
Frage: Die Leute werden doch die Zeche prellen, wenn sie sich mal kurz fürs Rauchen nach draußen verabschieden.
Antwort: Dies ist in der Tat ein praktisches Problem, um das sich Sesselfurzer nicht kümmern. Man wird nicht umhin kommen, in solchen Betrieben, in denen Zechprellerei dann eine Rolle spielt, sofort abzukassieren. Erfahrungsgemäß zögern aber Gäste, die man bereits abkassiert hat, weitere Bestellungen aufzugeben. Wo es räumlich möglich ist, sollte man deshalb Raucherplätze weniger auf der Straße als etwa in Innenhöfen, im Garten usw. einrichen. Geschickt gemacht, kann man praktisch seine Raumkapazitäten ausweiten.
Frage: Das geht alles nicht, der Lärmschutz vor der Kneipe geht vor.
Antwort: Der Gesetzgeber wird nicht umhin kommen, die Technische Anleitung Lärm zu ändern, und die Tageszeit, ab der weniger Lärm zulässig ist (zur Zeit: 22 Uhr) nach hinten zu verschieben, am besten bis auf 1.00 Uhr nachts. Bis dahin kann man, mit gewissen Chancen, daß dies toleriert wird, schon mal Fakten schaffen.
Frage: Was ist mit den meterhohen Kippen vor den Lokalen?
Die Kosten der Entsorgung obliegen den Kommunen. Dennoch wird es aus ästhetischen Gründen angebracht sein, die Straßenfläche zusätzlich täglich zu kehren. Wenn zufällig neben dran ein Bundestagsabgeordneter wohnt, kehren Sie ihm den Dreck vor die Türe.
Frage: Ich bin ein Tabakladen, und verkaufe auch Kaffee, darf ich das Rauchen erlauben?
Antwort: Das gesetzliche Rauchverbot wird im Rahmen des Arbeitsschutzes eingeführt. Ein Tabakladen wäre dann betroffen, wenn dort Arbeitnehmer beschäftigt werden. Betriebe – nicht nur Tabakläden, sondern auch Gaststätten und alle anderen Betriebe – in denen nur der Unternehmer selbst tätig sind oder nur Familienangehörige mithelfen, sind davon nicht betroffen. Nicht betroffen sind auch Vereine oder Genossenschaften, in denen Mitglieder im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Pflichten Arbeitsleistungen erbringen.
Frage: Ich betreibe eine Bar, krieg‘ ich eine Ausnahmegenehmigung?
Antwort: Meines Wissens sind Ausnahmengenehmigungen nicht geplant. In New York hat aber die Stadtverwaltung das gesetzliche Rauchverbot zum Abzocken benutzt und gegen Zahlung mehrerer Tausend US-Dollar Ausnahmegenehmigungen erteilt, eine Idee, auf die auch deutsche Sesselfurzer kommen könnten.
Frage: Wir sind ein Versammlungsort, kriegen wir eine Ausnahme?
Antwort: Das geplante gesetzliche Rauchverbot macht sich nicht an Eigenheiten oder Nutzungsarten von Räumen fest, sondern setzt allein am Vorhandensein von Arbeitsplätzen an. Wenn in einer Versammlungsstätte z.B. nur Vereinsmitglieder unentgeltlich helfen oder nur der Unternehmer selbst tätig ist, entfällt dort auch das Rauchverbot. Das geplante Rauchverbot dient ja dem Schutz von Arbeitnehmern und nicht dem Schutz von Gästen oder Teilnehmern einer Versammlung.
Frage: Wir schließ?en um 8 unsere Küche, kriegen wir danach eine Ausnahme?
Antwort: In den Küchen selbst gilt bereits heute aus lebensmittelrechtlichen Gründen ein Rauchverbot. Wenn im Gastraum keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, gilt das Rauchverbot nicht, unabhängig von der Tageszeit.
Frage: Wir haben 5 Räume, können wir davon 4 zu Fumoirs machen?
Antwort: Wenn in diesen Fumoirs keine Arbeitnehmer beschäftigt werden (also auch keine Bedienungen dort Speisen oder Getränke hineintragen), darf man soviele Fumoirs einrichten, wie man will.
Frage: Aber das rauchen in meinem Lokal zu verbieten ist doch gegen das Grundgesetz, ich will klagen!
Antwort: Verplempern Sie Ihre Zeit nicht mit sowas. Dafür gibt es Verbände.