Freunde von Sushi und anderen Köstlichkeiten aus der japanischen Küche kennen die blassgrüne, pastöse Masse längst. Und sie schätzen ihre würzig-aromatische Schärfe, selbst wenn sie manch einem ein kribbeliges Gefühl in die Nase und vielleicht sogar die Tränen in die Augen treibt. Die Rede ist von Wasabi. Seit einiger Zeit hat auch die Snackartikel-Industrie die grüne Schärfe für sich entdeckt: Ob im knusprigen Überzug von Nüssen, getrockneten Erbsen oder neuerdings auch auf Kartoffelchips. Wasabi stellt die altgediente Peperoni längst in den Schatten. Aber wer oder was ist eigentlich Wasabi? Und ist überall, wo Wasabi draufsteht auch Wasabi drin?
Wasabi ist der vertikal wachsende beblätterte Wurzelstock einer Pflanze aus der Familie der Kreuzblütengewächse. Seine ebenfalls gängige Bezeichnung als „japanischer Meerrettich“ trügt, denn bei Meerrettich handelt es sich im Gegensatz zu Wasabi um eine unterirdisch wachsende Wurzel. Gemein ist den beiden der Grund für ihren scharfen Geschmack. Verantwortlich dafür sind flüchtige Senföle, die so genannten Isothiocyanate.
In seinem Heimatland Japan kommt Wasabi auch frisch gerieben auf den Tisch. Hierzulande ist er meist nur als Pulver oder Paste erhältlich. Die Pflanze ist anspruchsvoll: Sie gedeiht nur in seicht fließendem Gewässer, mag es nicht zu warm und nicht kalt, direktes Sonnenlicht bekommt ihr gar nicht. Das erschwert die Kultivierung und erhöht den Preis. Beim Einkauf ist daher stets Skepsis geboten: Echter Wasabi hat seinen Preis. Ist das Produkt zu billig, ist es wahrscheinlich eine Fälschung – geschickt gemischt aus Meerrettich, Senf und künstlichen Farbstoffen. Ein Blick in das Zutatenverzeichnis klärt auf. Apropos Zutatenverzeichnis: Auch bei den Wasabi-Snackartikeln lohnt es sich genauer hinzusehen. Denn mitunter enthalten die Produkte keinen echten Wasabi, sondern lediglich Aromen – sogar in Fällen, in denen der Begriff „Wasabi“ Teil der Verkehrsbezeichnung ist, etwa bei „Wasabi-Erbsen“. Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts München übrigens ein klarer Fall von Verbrauchertäuschung. Auch der Hinweis „Wasabi-Aroma“ im Zutatenverzeichnis könne die Täuschung des Verbrauchers nicht verhindern, so die Münchner Richter.
aid, Dr. Christina Rempe