Blaue Wunder im Urlaub erlebt
Konkrete Fälle aus der AK Beratung – AK gibt Tipps
Nicht mit dem Flug mitgekommen, weil der Check-In-Schalter plötzlich streikte oder schimmelige Zimmer und viel Lärm – das vermiest den Urlaub. Die AK rät: Wenn der Reiseveranstalter die Mängel nicht gleich am Urlaubsort behoben hat, dann reklamieren Sie sofort nach der Rückkehr von der Reise.
Konkrete Fälle aus der AK Beratung: „Sitzengeblieben“ statt Heimflug
Ein Bekannter von Frau H. buchte online für sie, ihren Sohn und fünf weitere Personen Hin- und Retourflüge nach London. Beim Hinflug verlief alles reibungslos. Zum Heimflug fanden sich alle eineinhalb Stunden vor Abflug am Flughafen London Stansted ein. Aber: Der Self Check In klappte ausgerechnet bei Frau H. und ihrem Sohn nicht. Sie stellten sich schließlich an den regulären Check-In-Schalter in die Schlange. Da die Zeit knapp wurde, machten sie auf ihr Problem aufmerksam. Das Bodenpersonal half nicht. Endlich kamen sie am Schalter dran, aber es war zu spät. Sie mussten am nächsten Tag fliegen, zwei Ersatztickets um 100 Pfund kaufen und die Nacht in London verbringen. Wieder zu Hause, reklamierte Frau H. bei der Fluglinie – ohne Erfolg. Die Fluglinie verweigerte die Übernahme der Kosten der Ersatztickets und eine Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung. Sie wandte sich an die AK. Die AK prüft nun ein Musterverfahren.
Feuchte, Schimmel, Lärm statt „exklusives 5 Sterne Hotel“
Frau R. wurde durch ein Zeitungsinserat auf das Angebot aufmerksam: Fünf Tage Badeurlaub in der Türkei kombiniert mit einer zweitägigen Rundfahrt nach Pamukkale und Ephesos. Die gebuchte Reise verlief aber leider anders, als erwartet. Das Hotel war nicht wie versprochen ein „exklusives 5 Sterne Hotel“. So waren etwa die Wände der Zimmer feucht und teilweise schimmelig. Die Nachtruhe wurde durch betrunkene, randalierende Jugendliche empfindlich gestört. Ein Zimmerwechsel nach Rückkehr von der Rundreise brachte keine wirkliche Verbesserung. Zu allem Überfluss und ohne Vorinformation bot die Rundreise weniger „unvergessliche Einblicke in die Antike“ als mehrstündige Verkaufsveranstaltungen von Schmuck, Teppichen und Lederwaren. Frau R. reklamierte nach der Reise beim Reiseveranstalter. Er lehnte eine Preisminderung ab. Daraufhin wandte sie sich an die AK. Derzeit läuft eine AK-Intervention.
Wie Sie für den verpatzen Urlaub noch etwas rausholen können – Tipps der AK
+ Machen Sie nach der Rückkehr Ihre Ansprüche mit einem eingeschriebenen Brief gegen den Reiseveranstalter geltend. Ein Musterbrief ist auf der AK Homepage.
+ Lassen Sie sich bei Ihren berechtigten Beschwerden nicht mit Gutscheinen abspeisen. Eine Preisminderung ist in bar zu gewähren. Orientierung bietet die „Frankfurter Tabelle“. Sie finden sie im Web unter www.arbeiterkammer.at .
+ Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude ist möglich. Voraussetzung: zumindest erhebliche vom Reiseveranstalter verschuldete Mängel.
+ Für den nächsten Urlaub: Beanstanden Sie Reisemängel vor Ort. Dokumentieren Sie die Mängel, damit Sie Beweise haben – Fotos, Zeugen, Videos.
SERVICE: Mehr Service unter www.arbeiterkammer.at