Restaurantkritik im Internet hat ihre Grenzen
„Grundsätzlich steht es jedermann frei, sich über den vergangenen Restaurantbesuch im Internet zu äußern. Dieses Recht ergibt sich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit, also Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes“, erklärt Benedikt Weimer, Rechtsanwalt für Social-Media-Recht bei der LKC Rechtsanwaltsgesellschaft aus München. Der grundrechtliche Schutz der freien Meinungsäußerung finde allerdings seine Grenzen, wenn die Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt oder als Beleidigung oder sogar Schmähkritik zu qualifizieren ist. weiterlesen ...