„Ossi“ ist keine ethnische Herkunft

Ein Arbeitgeber hatte der 49-Jährigen die Bewerbungsunterlagen zurückgeschickt und auf dem Lebenslauf „Ossi“ notiert. Deswegen hatte die gebürtige Ost-Berlinerin vor dem Arbeitsgericht Stuttgart eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verlangt.

Das Gericht befand, dass der Vermerk „Ossi“ zwar als diskriminierend verstanden werden könne. Gleichwohl lag aber keine gesetzlich verbotene Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft vor, erläutern ARAG Experten. „Unter ethnischer Herkunft ist mehr zu verstehen als nur regionale Herkunft“, erklärte der Vorsitzende Richter. Außer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium fehle es bei den „Ossis“ an einheitlichen Merkmalen in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder Ernährung. Der Arbeitgeber versicherte, Grund für die Absage sei nur die mangelnde Qualifikation der Frau gewesen. Nicht die Herkunft, sondern das fehlerhafte Anschreiben sowie mangelnde Computerkenntnisse seien ausschlaggebend gewesen. Die Dame erhielt somit keine Entschädigung (ArbG Stuttgart, Az.: 17 Ca 8907/09).

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