Umtausch von Weihnachtsgeschenken nur selten möglich

Der Schlafanzug zu klein, das Buch schon im Regal, die Motivkrawatte zu bunt – wer ein Weihnachtsgeschenk umtauschen möchte, ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Ein generelles Umtauschrecht gibt es nicht.

Trotzdem nehmen viele Händler die Ware freiwillig zurück. Verpflichtet sind sie dazu aber nicht. Wer sich ein Umtauschrecht sichern will, sollte das gleich beim Kauf vereinbaren – und zwar schriftlich. Dabei sollte auch die Rückgabefrist geklärt werden und ob die Originalverpackung dabei sein muss.
Eine Ausnahme bilden Haustürgeschäfte und der Versandhandel, also der Kauf per Katalog, Telefon oder E-Mail. Hier gilt ein Rückgaberecht von 14 Tagen ab Unterschrift beziehungsweise bei Versand ab Eintreffen der Ware. Dabei zählt jeder Tag:
Wochenenden oder Feiertage verlängern die Frist nicht. Allerdings dürfen die Verkäufer nur dann auf die Frist pochen, wenn sie ordentlich über das Widerrufsrecht informiert haben. Andernfalls verlängert sie sich, bis der Verkäufer die Information nachliefert.

Anders sieht es aus, wenn die verschenkte Ware fehlerhaft ist. In diesen Fällen gilt die zweijährige Gewährleistung, bei denen der Händler verpflichtet ist, die Ware nachzubessern oder umzutauschen. Dazu ist es hilfreich, wenn der Kassenbon noch vorhanden ist. Als Kaufnachweis können auch Zeugenaussagen gelten oder Kontoauszüge, wenn die Rechnung abgebucht wurde. Die Originalverpackung ist bei Reklamationen nicht erforderlich.

Ansprechpartner für die Gewährleistung ist immer der Händler. Versuche, den Kunden an den Hersteller zu verweisen, müssen sich diese nicht gefallen lassen.

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